01.12.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage, daher hängt es lediglich vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab, ob die Tage frei sind oder ein halber oder ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Im Arbeitszeitgesetz sind 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein.
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Home-Office bedeutet nicht unbedingt, dass Arbeitnehmer von überall aus arbeiten dürfen. Wer also sein heimisches Büro über die Weihnachtstage verlegen möchte, um z. B. mit der Familie zu feiern, sollte dies mit dem Chef abstimmen. Wer hingegen mobil arbeitet und eine entsprechende Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen hat, kann örtlich vollkommen ungebunden arbeiten, da der Arbeitgeber nur die Technik stellt, die für die Arbeit benötigt wird.
Wie alle anderen Arbeitnehmer haben auch Minijobber in der Regel an gesetzlichen Feiertagen frei. Auch der Lohn wird dann in Form der sogenannten Feiertagsvergütung wie bei normalen Arbeitnehmern weitergezahlt. Allerdings ist es laut ARAG Experten in der Praxis oft ganz anders. Dann verlangen einige Arbeitgeber, dass 450-Euro-Jobber, die ohnehin nur wenige Stunden im Monat arbeiten, die Arbeitszeit nachholen, die durch Feiertage verloren geht. Die ARAG Experten raten hier zu einem Blick in den Arbeitsvertrag oder den Dienstplan: Wäre der Minijobber an den Wochentagen, auf die die Weihnachtsfeiertage fallen, ansonsten zur Arbeit verpflichtet, muss er am 25. und 26. Dezember nicht zum Dienst erscheinen.
Rein rechtlich ist niemand verpflichtet, Weihnachten ans Diensthandy zu gehen. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst übernommen haben. Führungskräfte können unter Umständen ebenfalls dazu verpflichtet sein. Alle anderen können ihr Diensthandy aber beruhigt ausschalten.
Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an Feiertagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die vertragliche oder tarifvertragliche – und dort kann dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt sein.
Sind Zuschläge für Feiertagsarbeit vorgesehen, fallen diese regelmäßig nur an gesetzlichen Feiertagen an. Geklagt hatte ein Anlagenfahrer und Monteur, welchem laut Tarifvertrag für Arbeiten an Feiertagen ein Zuschlag von 135 Prozent pro Stunde zustand. Der Sonntagszuschlag betrug laut Tarifvertrag lediglich 25 Prozent. Der Mann arbeitete an Oster- und Pfingstsonntag und hoffte auf den 135-prozentigen Zuschlag. Da jedoch in dem betroffenen Bundesland diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind, erhielt er keinen Feiertagszuschlag, so die ARAG Experten (Bundesarbeitsgericht Az.: 10 AZR 347/10).
Glück im Unglück haben diejenigen, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und einen Zuschlag erhalten. Es lohnt sich: Denn der Lohnzuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ist bis zu 150 Prozent und an Silvester ab 14 Uhr bis zu 125 Prozent des Grundlohnes von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei.
Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, darf er Betriebsferien anordnen. Dabei sollte er auf zwei Dinge achten: Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden und zweitens sollte er die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Chef nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss dessen Zustimmung einholen.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
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