10.12.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf die von ihr begehrte Erhöhung der Vorsteuervergütung eine Originalrechnung vorgelegt hat und wie es sich auswirkt, dass Abschnitt 2 des Antragsvordrucks nicht ausgefüllt wurde.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien. Sie beantragte am 29.6.2006 (Posteingangsdatum) die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 50.544,93 € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum August bis Dezember 2005. Dabei wurde u.a. eine Rechnung der B Europe GmbH vom 8.9.2005 vorgelegt, in der Vorsteuern i.H.v. 23.404,80 $ ausgewiesen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich hierbei um eine Originalrechnung handelt. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Rechnung Nr. 22, befindlich in der Anlage zur FG-Akte).
Mit Bescheid vom 18.6.2007 wurde der Antrag vom FA mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Unternehmerbescheinigung abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin am 18.7.2007 Einspruch ein und legte eine Unternehmerbescheinigung vom 26.3.2008 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009 wurde die Vergütung von Vorsteuern unter Änderung des Bescheides vom 18.6.2007 auf 29.924,60 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung für die teilweise Zurückweisung führte das FA an, dass die Rechnung mit der laufenden Nummer 22 in der Anlage zum Vorsteuervergütung keine Originalrechnung sei. Bezüglich der Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 des Vorsteuervergütungsantrages sei die in fremder Währung ausgewiesene Vorsteuer nicht ordnungsgemäß in Euro umgerechnet worden.
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (FG Köln Urteil vom 30.04.2013 - 2 K 727/09). Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Erhöhung der Vorsteuervergütung im Hinblick auf die unzutreffende Umrechnung der Vorsteuern aus den Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 begehrt. Diesbezüglich mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens einem Klagebegehren durch Änderung des streitigen Bescheides Rechnung trägt und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklären. Im Streitfall ist dem Begehren der Klägerin durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.4.2013 abgeholfen worden, indem der Vertreter des FA zu Protokoll erklärt hat, dass er den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend ändert, dass er einen weiteren Vergütungsbetrag i.H.v. 1.523,32 € gewährt. Damit ist in dieser Höhe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Einspruchsentscheidung vom 5.2.2009 in Gestalt des zu Protokoll erklärten Bescheides vom 30.4.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte, weitergehende Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 08-12/2005 geltenden Fassung. Denn jedenfalls ist der Antrag unwirksam, weil es an einer Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks mangelt.
Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2005 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30.6.2006 zu stellen. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist keinen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag vom 29.6.2006 ist unwirksam, da die Klägerin nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben hat. Es mangelt an einer Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat.
Dabei ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam. Dies gilt auch für die in Abschnitt 2 des Vordrucks geforderte Erklärung zur Art der Tätigkeit oder dem Gewerbezweig.
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