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Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2010

30.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: RTS Steuerberatungsgesellschaft KG.

Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die auf der Rechnung ausgewiesene ausländische Vorsteuer nur im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstatten lassen.

Bis 2009 war der Antrag in dem Land zu stellen, in dem die Leistung bezogen wurde – häufig auch in dessen Sprache. Mit dem Jahreswechsel 2010 wurde das Vorsteuer-Vergütungsverfahren, zumindest innerhalb der Europäischen Union, vereinfacht. Die Vorsteuer-Vergütungsanträge sind nun seit dem 01.01.2010 beim jeweiligen Heimatstaat des Unternehmers elektronisch einzureichen. Für deutsche Unternehmer ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Im Internet ist das Bundeszentralamt unter www.bzst.de zu finden. Hier stehen auch weitere Hinweise zu Vorsteuerabzugsbesonderheiten der einzelnen Länder zum Download bereit.

Die Vergütung ist spätestens bis zum 30.09. des Folgejahrs mit einem separaten Antrag pro Vergütungsland zu beantragen. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg nur dann die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt mindestens 1.000 €, bei Kraftstoffrechnungen 250 €, beträgt. Die Originalrechnungen dürfen vom Vergütungsstaat gegebenenfalls zusätzlich angefordert werden. Zusätzlich sind verschiedene allgemeine Angaben zu machen und es ist eine Erklärung abzugeben, dass der Unternehmer während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine steuerpflichtigen Umsätze erbracht hat. Weiter sind für jede Rechnung Angaben über die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern, zu machen.

Während eines Kalenderjahrs können Vergütungsanträge nur gestellt werden, wenn die beantragte Vergütung mindestens 400 € beträgt. Soll für das gesamte Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres ein Antrag gestellt werden, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen. Das Bundeszentralamt prüft lediglich die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Unternehmers und dessen Vorsteuerabzugsberechtigung und leitet den Vergütungsantrag daraufhin an den entsprechenden Mitgliedstaat weiter. Der Antragsteller erhält innerhalb von 15 Tagen eine elektronische Empfangsbestätigung.

An den Regelungen für die Vorsteuervergütung aus dem Drittland hat sich nichts geändert. Wie bisher müssen deutsche Unternehmer für Vorsteuerbeträge aus dem Drittland einen Antrag bei der jeweiligen Landesbehörde nach den dort geltenden Vorschriften stellen. Im Drittland ansässige Unternehmer, die deutsche Umsatzsteuer vergütet haben möchten, müssen den Antrag in deutscher Sprache beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30.06. des Folgejahrs einreichen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen. Die beantragte Vergütung muss mindestens 500 € betragen, bei unterjährigen Anträgen mindestens 1.000 €.
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