05.11.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: KBM Legal Rechtsanwälte GbR.
All dies können Arbeitnehmer jedoch nicht als Grund für Verspätungen am Arbeitsplatz anführen und ihrem Arbeitgeber entgegenhalten, wenn feste Arbeitszeiten bestehen. Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit oder geht er früher, um vor dem Unwetter zu Hause zu sein, stellt dieses Verhalten eine Pflichtverletzung dar, die vom Arbeitgeber abmahnfähig ist und bei wiederholtem Auftreten sogar zur Kündigung führen kann, erläutert Monika Korb, Rechtsanwältin bei KBM Legal in Köln.
Die Arbeitszeit ist aufgrund der betrieblichen Umstände, der Position des Arbeitnehmers und je nach Branche unterschiedlich verteilt. Sie kann zudem durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag festgelegt sein, an die sich die Arbeitnehmer zu halten haben.
Laut Definition des Arbeitszeitgesetzes § 2 Abs. 1 ist die Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Hat ein Arbeitnehmer also eine feste Arbeitszeit von beispielsweise 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, hat er zu dieser Zeit auch zu arbeiten. Hält der Arbeitnehmer diese Zeit nicht ein, weil er zu spät kommt oder zu früh geht, muss der Arbeitgeber ihn abmahnen, will er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Entsprechend ist eine Kündigung erst dann möglich, wenn sich trotz mehrfacher Abmahnung erhebliche Verspätungen des Arbeitnehmers wiederholen, dadurch die betriebliche Organisation beeinträchtigt wird und das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber schadet. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Geschäft nicht aufgeschlossen werden kann und dem Arbeitgeber Umsatzeinbußen entstehen.
Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit aufgrund von Verkehrsstörungen wie Staus, Glatteis oder Sturmschäden nicht rechtzeitig aufnehmen, schuldet ihm der Arbeitgeber für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit keine Arbeitsvergütung. Das Wegerisiko liegt allein beim Arbeitnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint und seiner Arbeitspflicht nachkommt, erklärt die im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwältin Korb. Der Arbeitnehmer muss daher wetterbedingte Verzögerungen einplanen und frühzeitig und vorausschauend zur Arbeit gehen bzw. fahren. Die Wegezeit, also die Zeit von zu Hause bis zur Arbeit, stellt in der Regel keine Arbeitszeit dar. Anders verhält es sich nur bei sogenannten Reisezeiten, zum Beispiel bei Außendienstmitarbeitern, die auswärtige Kunden besuchen, oder bei Dienstreisen.
Somit gehört die Fahrzeit zum privaten Bereich des Arbeitnehmers, ebenso wie die dadurch entstehenden Kosten. Dies sollten die Arbeitnehmer berücksichtigen und vor etwaigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bedenken. Geschützt werden die Arbeitnehmer indes, da der Weg von und zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Absatz 2 SGB VII stets durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist, sollte dem Arbeitnehmer etwas zustoßen.
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