28.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Bei der Unternehmensgründung entscheiden sich die Gründer vielfach zunächst für die Form einer UG. Die Gründe sind in der Regel finanzieller Natur, da bei der UG ein Stammkapital von 1 Euro ausreicht, während bei der GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro notwendig ist. Durch das geringe Stammkapital treten allerdings auch immer wieder Bedenken hinsichtlich der Bonität einer UG auf. Daher wird die UG nach einiger Zeit häufig in eine Voll-GmbH „umgewandelt“, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um aus der UG eine GmbH zu machen, ist die Erhöhung des Stammkapitals notwendig. Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH stellt allerdings keinen Fall einer Unternehmensgründung dar. Die Kosten für diesen Übergang sind daher keine Gründungskosten und können nicht auf die GmbH abgewälzt werden. Das hat das OLG Celle mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 entschieden (Az.: 9 W 134/17).
In dem zu Grunde liegenden Fall war die Gesellschaft ursprünglich als UG mit einem Stammkapital von 100 Euro gegründet worden. Einige Monate später wurde das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht und die Firma in eine GmbH geändert. Die geänderte Satzung sah zudem vor, dass die GmbH die Kosten für die Gründung bis zu einem gewissen Betrag tragen sollte. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag war die UG mit den Gründungskosten belastet worden.
Die Bestimmung der geänderten Satzung, nach der die Gründungskosten auf die GmbH abgeschoben werden, sei unzulässig und hindere daher die Eintragung der GmbH ins Handelsregister, entschied das OLG Celle. Zwar können die im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH anfallenden Kosten grundsätzlich der Gesellschaft als Gründungsaufwand auferlegt werden. In diesem Fall liege aber ein solcher Gründungsaufwand nicht vor, weil das Unternehmen nicht neu gegründet wurde, sondern lediglich durch eine Kapitalerhöhung von einer UG zur GmbH erstarkt sei. Es könnten aber nur die ursprünglichen Gründungskosten von der Gesellschaft übernommen werden.
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