31.07.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Einer kritischen Betrachtungsweise ist auch die Leistung einer betrieblichen Sonderzahlung zu sehen, die nicht unmittelbar auf das Girokonto des Arbeitnehmers, sondern auf ein besonderes Kreditkartenkonto des Arbeitnehmers geleistet wird. Aus denselben wie bereits oben angeführten Gründen wird dargelegt, dass es sich nicht um steuer- und beitragspflichtigen Barlohn, sondern um eine steuerlich begünstigte Sachzuwendung handelt.
Um eine Erleichterung bei der Versteuerung von Sachzuwendungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren den § 37b EStG eingeführt. Im Rahmen dieser Vorschrift können betrieblich veranlasste Zuwendungen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro, pauschal mit einem Steuersatz von 30 % versteuert werden.
Weil eine Abhebung von Bargeld vom Kreditkartenkonto nicht möglich ist und der Arbeitnehmer die Kreditkarte nur zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen kann, wird die Auffassung vertreten, die betriebliche Sonderzahlung zugunsten des Kreditkartenkontos könne pauschalversteuert werden. Diese bringt einen nicht unerheblichen Steuervorteil für den Arbeitnehmer mit sich, entweder in voller Höhe, wenn die pauschalen Steuerabzugsbeträge vom Arbeitgeber getragen werden bzw. in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalsteuersatz und dem jeweiligen Steuersatz des Arbeitnehmers, wenn die pauschale Lohnsteuer an den Arbeitnehmer weiterbelastet wird. Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich häufig nicht, soweit der Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Aus Sicht eines Juristen mag es nicht zu beanstanden sein, dass eine betriebliche Sonderzahlung, die auf das Girokonto des Arbeitnehmers überwiesen wird, der Regelversteuerung und eine Sonderzahlung, die auf ein besonderes Kreditkartenkonto überwiesen wird, pauschal als Sachzuwendung mit einem Steuersatz von 30 % lohnversteuert werden kann. Aus Sicht eines Normalverbrauchers ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bei einem Spitzenverdiener mit einem angenommenen Spitzensteuersatz von 42 % ein Steuervorteil in Höhe von ca. 12 % gerechtfertigt sein soll. Bezogen auf den Höchstbetrag von 10.000 Euro ergibt sich hier ein Steuervorteil in Höhe von 1.200 Euro (ohne Solidaritätszuschlag).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung haben sich bislang klar positioniert.
Im Rahmen der geplanten gesetzlichen Neuregelung des § 8 Absatz 2 EStG zum 01.01.2020 könnten derartige Fallgestaltungen nicht mehr möglich sein. In diesem Zusammenhang soll es sich nicht um Sachlohn, sondern um steuerpflichtigen Barlohn handeln, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zukommen lässt. Zu den sog. Geldsurrogaten zählen sog. unechte Sachbezüge, insbesondere Mitarbeiterkonten, Einkaufskarten und Wertguthabenkarten, mit denen Arbeitnehmer nach Einzahlung eines Wertguthabens durch ihren Arbeitgeber Waren und Dienstleistungen erwerben können. Die lohnsteuerliche Behandlung von klassischen Waren-, Geschenk- und Tankgutscheinen bleibt unverändert.
Kritiker der gesetzlichen Neuregelung befürchten, dass kleine und mittelständische Händler durch die geplante gesetzliche Neuregelung geschwächt und umstrittene Händler wie Amazon von der geplanten gesetzlichen Neuregelung profitierten, weil Waren-, Geschenk- und Tankgutscheine, die direkt und unmittelbar bei einem Händler eingesetzt werden, nicht als Geldsurrogat anzusehen seien.
Darüber hinaus würde auch der Standort Deutschland geschwächt, da Arbeitgeber verstärkt Gutscheinen großer Onlinehändler mit einem breiten Warensortiment (wie z. B. Amazon) nutzen würden.
Auch die Gesetzesbegründung bietet Anlass zur Kritik, weil die vom Referentenentwurf zitierte BFH-Rechtsprechung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung der Rechtsprechung enthielte. Der BFH betone vielmehr in den Entscheidungen vom 07.06.18, VI R 13/16 und 04.07.18, VI R 16/17, dass für die Beurteilung, ob die Zusage des Arbeitgebers als Barlohn oder als Sachbezug zu qualifizieren ist, allein die arbeitsvertraglich getroffene Zusage entscheidend ist. Kann ein Arbeitnehmer lediglich eine Sache beanspruchen, liegen danach weiterhin (steuerliche begünstigte) Sachzuwendungen vor.
Da es sich bislang nur um einen Referentenentwurf zum JStG 2019 handelt, ist hier das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Trang Doan (Pexels, Pexels Lizenz)
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