08.06.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Viele Corona-Beschränkungen werden zurzeit gelockert. Dennoch heißt es in der Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (Stand Ende Mai), dass es sich immer noch um eine weltweite sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation handelt. Oder anders ausgedrückt: Bei der Rückkehr ins Büro hat der Arbeitsschutz höchste Priorität.
Arbeitsschutz während der Corona-Pandemie
Umsetzung der neuen Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen
Was dürfen Arbeitgeber*innen in dieser Situation also von ihren Arbeitnehmer*innen verlangen und erwarten. Dürfen sie gezwungen werden, ins Büro zurückzukehren?
Ja und nein. Das hängt ganz von der Vereinbarung ab, die zur Arbeit im Homeoffice getroffen wurde – Ganz gleich ob während oder bereits vor der Corona-Situation. Arbeitgeber*innen dürfen das Arbeiten von Zuhause aus weder einseitig verordnen, noch ohne einen triftigen Grund einfach wieder beenden. Durch die Corona-Pandemie gab es bezüglich der Homeoffice-Regelungen in vielen Unternehmen sehr viel Willkür. Dabei muss eine Vereinbarung getroffen werden in denen Regeln, Fristen und Bedingungen zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen festgehalten werden. Künftig könnte dieser Umstand durch das Gesetz zu einem Recht auf Homeoffice abgelöst werden.
Hinzukommt eine besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen gegenüber besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Dies kann im Falle von Corona Personen betreffen, die vorher nicht betroffen waren. Aufgrund der generellen Fürsorgepflicht und der Vorgaben des Arbeitsschutzes muss sichergestellt sein, dass Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit ohne Ansteckungsrisiko erledigen können. Arbeitsschutzkonzepte müssen dabei individuell und an den Betrieb angepasst sein.
Der Betriebsrat ist in jedem Fall an der Rückholung der Arbeitnehmer*innen ins Büro zu beteiligen. Im besten Falle besteht eine Betriebsvereinbarung, die die Verfahren bei Homeoffice genau regelt.
Außerdem gilt eine Rückholung aus dem Homeoffice, wenn das Homeoffice länger als einen Monat andauert, als Versetzung. Daher ist der Betriebsrat vor der Rückholung zu beteiligen und muss seine Zustimmung geben oder es muss die Zustimmung eines Arbeitsgerichts eingeholt werden.
Außerdem dürfen Arbeitsplätze im Betrieb, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, nicht einfach zusammengestrichen werden. Eine Anordnung, dass Teile der Belegschaft abwechselnd im Büro und im Homeoffice arbeiten, ist somit nicht ohne weiteres umsetzbar. Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz.
Damit Arbeitnehmer*innen sicher ins Büro zurückkehren können, müssen nötige Anpassungen getroffen werden. Um die Abstandsregelungen umzusetzen, hilft es auf digitale Tools auszuweichen. So kann der Arbeitsalltag kontaktfrei gemeistert werden. Auch flexible Arbeitsmodelle helfen dabei, Kontakte auf dem Weg zur Arbeit oder am Arbeitsplatz zu reduzieren. Wer kleine Büroräume hat, sollte daher weiter die Homeoffice-Option in Betracht ziehen.
Wenn es nicht anders geht, müssen ansonsten die Arbeitsplätze einfach umgestaltet werden. Eine Neuaufteilung der Sitzplätze oder Schutzwände aus Plexiglas sind denkbare Möglichkeiten. Hinweise wie Markierungen oder Vorsprünge auf Böden, Wänden und Übergängen sind ebenfalls gute Mittel, um an Sicherheitsabstände zu erinnern. Farbige Markierungen weisen darauf hin, welche Bereiche häufigem Kontakt ausgesetzt sind und erinnern gleichzeitig an das Waschen der Hände.
Und ganz wichtig: Die Sorgen der Arbeitnehmer*innen ernst nehmen und berücksichtigen, sowie eine proaktive Zusammenarbeit von Unternehmen und Mitarbeiter*innen fördern.
Bild: Polina Tankilevitch (Pexels, Pexels Lizenz)
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