13.03.2023 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine Onlinemarketing-Agentur hatte einen Konkurrenten auf eine denkbare wettbewerbswidrige Alterswerbung hingewiesen. Um Abmahnkosten zu vermeiden, gab diese vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darauf reagierte die Wettbewerberin nicht. Etwa eineinhalb Jahre waren ins Land gegangen, als sich die Online-Agentur meldete und die Unterlassungserklärung annahm. Kurz danach flatterte eine Vertragsstrafenforderung über 7.500 Euro ins Haus. Die Alterswerbung sei noch über die Wayback Machine abrufbar.
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Die Wayback Machine ist eine Initiative des Internet Archive, einer gemeinnützigen Organisation, die eine digitale Bibliothek von Internetseiten und anderen kulturellen Artefakten in digitaler Form aufbaut (wayback.archive.org). Mit der Wayback Machine kann man in vielen Fällen ermitteln, wie eine Webseite zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit ausgesehen hat. Man erreicht sie unter archive.org.
Die Annahme einer abgegebenen Unterlassungserklärung ist nicht immer notwendig. Gibt etwa ein Unterlassungsschuldner ohne größere Änderungen eine verlangte Unterlassungserklärung ab, so muss diese nicht noch einmal angenommen werden. Anders sieht es aus, wenn Änderungen, vor allem Einschränkungen, vorgenommen werden oder wenn – wie hier – eine Unterlassungserklärung unverlangt vorbeugend abgebeben wird.
Die abgegebene Erklärung eines ausreichenden Vertragsstrafeversprechens lässt die Wiederholungsgefahr mit dem Zugang entfallen. Verstößt jetzt der Schuldner gegen die Erklärung fällt aber keine Vertragsstrafe an, weil die Erklärung – obwohl annahmebedürftig – nicht angenommen wurde. Ohne die Annahme hat der Schuldner keine Gewissheit darüber, ob der Gläubiger die Auseinandersetzung als beendet ansieht (so OLG Köln, Urt. v. 12.02.2010, Az. 6 U 127/09).
Da das Unterlassungsversprechen unbefristet für die Zukunft abgegeben wird, gilt es über die Jahre hinweg fort. Dann kann es auch jederzeit angenommen werden (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az. I ZR 217/07). Das war hier auch der Fall.
Die Richter des LG Karlsruhe lehnten dennoch den Vertragsstrafeanspruch ab (LG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH - nicht rechtskräftig). Der Schuldner hatte ja versprochen, nicht mehr hinsichtlich der Alterswerbung „im geschäftlichen Verkehr“ zu „werben“. Das zielt auf die sog. „geschäftliche Handlung“ ab, auf die das Wettbewerbsrecht abstellt.
Dazu muss das Verhalten mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängen. Dies war aus Sicht des LG Karlsruhe nicht der Fall:
Es stellt keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, es nicht zu verhindern, dass alte Webseiten-Versionen mit der zu unterlassenden Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen des Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann…
Die Nichtverhinderung der bloßen Abrufbarkeit der ursprünglichen Werbung unter den gegebenen Umständen stellt keine geschäftliche (Werbe-)Handlung dar. Maßgeblich ist dabei der Charakter der Wayback Machine als Archiv, das zudem nach unstreitig gebliebenem Vortrag keine eigene Suchfunktion aufweist und durch übliche Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann. Es ist – was das internetaffine Gericht selbst beurteilen kann und darf nach menschlichem Ermessen so gut wie ausgeschlossen, dass die Beklagte Kunden dadurch gewinnt, dass die (längst von der Homepage gelöschten und über Suchmaschinen unauffindbaren) alten Versionen ihrer Homepage zur Kenntnis und zum Anlass genommen werden, mit der Beklagten geschäftlich in Kontakt zu treten.
Die Archivierung komme auch dem Schuldner nicht zugute.
Das Urteil ist zu Recht so ergangen. Die Beseitigungspflichten, die einen Unterlassungsschuldner treffen, sind zwar grundsätzlich sehr weitreichend. So muss eine Werbung nicht nur eingestellt werden, sondern der Schuldner schuldet auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes (BGH, Beschl. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15). Dazu muss auch auf bekannte Suchmaschinen nachweisbar eingewirkt werden, damit noch im Cache befindliche Wiedergaben der unlauteren Werbung verschwinden. Wettbewerbswidrig gekennzeichnete Produkte müssen ggf. zurückgerufen werden usw.
Auf Archive, die nicht für allgemeine Suchen zugänglich sind und die weder dazu gedacht, noch tatsächlich dazu genutzt werden, um Absatzkanäle zu eröffnen, trifft das aber nicht zu.
Bild: Pavel Danilyuk (Pexels, Pexels Lizenz)
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