30.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und steuerlich gesehen sind noch einige Erledigungen sinnvoll. Darunter fällt beispielsweise das Einholen einer Verlustbescheinigung. Wurde bei einer Bank ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien festgestellt und gleichzeitig bei einer anderen Bank ein Gewinn aus dem Verkauf von Aktien über dem Sparerpauschbetrag erzielt, so kann der Verlust mit dem Gewinn bei der Einkommensteuererklärung verrechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Verlustbescheinigung. Diese wird jedoch nur bis zum 15. Dezember erstellt.
Innerhalb eines Bankinstituts werden Verluste aus Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen mit den entsprechenden Zins- oder Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet, so dass nicht zu viel Abgeltungssteuer abgeführt wird. Doch eine Verrechnung zwischen verschiedenen Banken erfolgt nicht. Die zu viel entrichtete Abgeltungssteuer kann nur im Rahmen der Steuererklärung mit der Anlage KAP zurückgeholt werden.
Leider stellen Banken nicht automatisch für Depots und Kapitalanlagen Verlustbescheinigungen aus und senden sie ihren Kunden zu. Darum muss sich jeder Anleger selbst kümmern, falls er bei mehreren Banken Geldanlagen oder Depots führt. Das gilt übrigens auch für Ehepaare, die bei verschiedenen Banken Geldanlagen unterhalten und gemeinsam veranlagt werden. Die gesetzliche Frist für die Verlustbescheinigung läuft am 15. Dezember eines jeden Jahres ab. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt und die Verrechnung ist für das laufende Jahr verwirkt.
Übrigens können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen ebenfalls aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden und nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen, wie Zinsen oder Dividenden. Die anderen Kapitalanlagen können miteinander verrechnet werden. Deshalb werden Verluste auf der Bescheinigung getrennt ausgewiesen, also ein Verlust für Aktienverkäufe und ein weiterer für Kapitalanlagen.
Ist der Verlust höher als die Kapitalerträge, nimmt das Finanzamt eine gesonderte Verlustfeststellung über den verbleibenden Verlust vor. Dieser Restverlust kann im Folgejahr immer noch verrechnet werden, sofern dann wieder Gewinne erzielt und in der Steuererklärung angegeben werden. Daher lohnt es sich, eine Verlustbescheinigung einzuholen, wenn der Sparerfreibetrag bei sich selbst oder dem Ehepartner ausgeschöpft wurde und bei einem anderen Institut ein Verlust verzeichnet wurde.
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