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Verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber

12.10.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Volker Hartmann.

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Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen gewährt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Bewertungsmaßstab für die Bemessung des geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also die ortsübliche Vergleichsmiete. Darin eingeschlossen sind auch die Nebenkosten. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches die ortsübliche Vergleichsmiete unterschreitet.

Rabattfreibetrag

Wenn der Arbeitgeber nicht nur an seine eigenen Arbeitnehmer, sondern auch an fremde Dritte vermietet, kann die Rabattfreibetragsregelung angewandt werden. Danach bleiben geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung einer Wohnung steuerfrei, soweit diese Vorteile den Betrag von 1.080 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigen die geldwerten Vorteile diesen Betrag, ist nur der übersteigende Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

BFH-Urteil vom 11.05.11, VI R 65/09

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.05.11 klargestellt, dass ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommene Mietnebenkosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen. Das gilt auch dann, wenn die Kaltmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

Praxistipp:

Wenn die Summe der vom Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmer weiterbelasteten Mietnebenkosten die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von monatlich 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt, ergibt sich keine unmittelbare lohnsteuerliche Auswirkungen. Der sich ergebende geldwerte Vorteil ist steuerfrei und beitragsfrei und der Sozialversicherung.

Abgrenzung zur doppelten Haushaltsführung

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am auswärtigen Beschäftigungsort auf Kosten des Arbeitgebers untergebracht wird, entsteht hingegen kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, soweit die Kosten notwendig und angemessen sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen die Kosten einer vergleichbaren maximal 60 m² großen Wohnung nicht übersteigen.

Gestellung einer Unterkunft

Wenn der Arbeitgeber keine Wohnung bereitstellt, sondern lediglich eine Unterkunft, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert für eine Unterkunft. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches geringer ist als der amtliche Sachbezugswert. Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers spielen hierbei keine Rolle. Der amtliche Sachbezugswert für das laufende Kalenderjahr 2011 beläuft sich auf 206 Euro monatlich einschließlich Heizung und Beleuchtung. Für das Kalenderjahr 2012 erhöht sich dieser Wert um 6 Euro auf 212 Euro monatlich.

BFH-Urteil vom 11.05.11, VI R 65/09 - Leitsatz:

1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).

2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. November 2009 11 K 4662/06 L, (EFG 2010, 428)

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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