31.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
In nahezu allen Bundesländern sind derzeit die Sommerferien in vollem Gange und Fach- und Führungskräfte erholen sich vielerorts in ihren Jahresurlauben von den stressigen Büroalltagen. Nicht selten passiert es jedoch, dass gerade ohne den Stress im Büro oder die dauernde Belastung Fach- und Führungskräfte im Urlaub arbeitsunfähig erkranken. Dann ist guter Rat teuer und man sollte einige Dinge beachten, rät Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Krekels vom Berufsverband DFK – DIE FÜHRUNGSKRÄFTE.
Man kann hierbei grundsätzlich zwei unterschiedliche Situationen unterscheiden:
Zum einen kann die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn des Urlaubs auftreten und es stellt sich dann die Frage, ob man den Urlaub überhaupt antreten kann. Erst kürzlich musste Krekels in einem solchen Fall beratend tätig werden. Die Führungskraft hatte sich den Fuß gebrochen und war für die Dauer von vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Konkret stellte sich die Frage, ob eine Flugreise ins Ausland für einen Strandurlaub abgesagt werden musste oder trotz der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden konnte.
In einem solchen Fall ist auf der einen Seite die Sicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis zu legen. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber im Regelfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. „Sollte der nunmehr geplante Urlaub der Genesung von der Erkrankung entgegenstehen, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für eine längere Zeit Entgeltfortzahlung leisten müsste als eigentlich notwendig und es könnte hier eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis bestehen, die auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung haben könnte“, so Anwalt Krekels. Der Betroffene sollte sich daher durch den behandelnden Arzt schriftlich bescheinigen lassen, dass die geplante Urlaubsreise der Genesung nicht entgegensteht, sondern dieser sogar (eher) förderlich ist. Ratsam ist zudem, diesen Umstand dann auch dem Arbeitgeber mitzuteilen, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
Auf der anderen Seite stellt sich die Frage der Mitteilung an die Krankenkasse und die Krankenversicherung. „Auch hier sollte die Krankenkasse nicht nur über den Umstand der Erkrankung informiert werden, sondern auch darüber, dass der Urlaub angetreten wird“, so Michael Krekels. Da eine medizinische Untersuchung im Ausland notwendig sein könnte, muss zwingend ein etwaiger Krankenkassenschutz im Ausland abgeklärt werden.
Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Erkrankung während des Urlaubs auftritt. Das Bundesurlaubsgesetz hat diesen Fall ausdrücklich geregelt und bestimmt, dass durch ärztliche Zeugnisse nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BurlG). Krekels dazu: „Mithin ist bei Erkrankungen im Urlaub zwingend ein ärztliches Attest eines am Urlaubsort praktizierenden Arztes einzuholen, um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. Eine entsprechende Mitteilung bereits während des Urlaubs an den Arbeitgeber ist dringend zu raten, da hierdurch erneut Missverständnisse vermieden werden können.“
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