02.02.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Neben privaten Gründen für einen Umzug spielen häufig berufliche Faktoren wie der Wechsel des Arbeitgebers oder der Position im Unternehmen eine Rolle. Ein Wechsel des Wohnsitzes kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich Arbeitswege dadurch verkürzen.
Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?
Beruht der Umzug auf beruflichen Veränderungen oder reduzieren Steuerpflichtige ihren Weg zur Arbeit pro Tag um mindestens eine Stunde, können sie Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
In Paragraph 9 des Einkommensteuergesetzes ist regelt, dass Werbungskosten alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind. Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ausgaben wegen eines berufsbedingten Umzugs, können sie diese in der „Anlage N“ (Anlage N: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) in ihrer Steuererklärung ansetzen.
Unabhängig davon, ob ein Umzug stattfand oder nicht, berücksichtigt das Finanzamt bei jedem Arbeitnehmer pauschal 1.230 Euro im Jahr als Werbungskosten. Sind die tatsächlichen Ausgaben vor allem durch den Umzug höher, lassen sich auch mehr Werbungskosten geltend machen. Steuerpflichtige sollten in diesen Fällen die entsprechenden Belege aufbewahren. So können sie die Ausgaben im Zweifel nachweisen.
Folgende Umzugskosten lassen sich beispielsweise individuell ansetzen:
Übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei, kann der Arbeitnehmer diese nicht zusätzlich in der eigenen Steuererklärung ansetzen.
Sind keine Belege vorhanden, lassen sich „sonstige Umzugskosten“ auch pauschal ohne Einzelnachweise ansetzen. Dies deckt verschiedene Ausgaben geringeren Umfangs ab. Dazu gehören beispielsweise:
Die Umzugskostenpauschale passt der Gesetzgeber regelmäßig an. Aktuell gilt für Umzüge ab dem 1. März 2024:
Diese Werte gelten nur, wenn vor dem Umzug bereits ein eigener Hausstand vorlag. Ist das nicht der Fall, beträgt die Pauschale für den Umzug aktuell 193 Euro (vorher 177 Euro). Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Ist der Umzug nicht beruflich motiviert, können Steuerpflichtige die Ausgaben nicht als Werbungskosten in der Anlage N ansetzen. Lediglich Arbeits- und Fahrtkosten von Handwerkern und Umzugsunternehmen können sie als haushaltsnahe Aufwendungen oder Handwerkerkosten geltend machen.
Ziehen Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen in eine barrierefreie Wohnung, beispielsweise nach einem Unfall, können sie die anfallenden Kosten gegebenenfalls teilweise als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Hierbei müssen sie aber die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Zudem sind detaillierte Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen oder Versicherungsdokumente erforderlich.
Steuerpflichtige, die sich in Erstausbildung befinden, beispielsweise Bachelor-Studium ohne vorherige Berufsausbildung, können die Umzugskosten bis zur Grenze von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Zu beachten ist aber, dass sich ein möglicher Verlust aus den Sonderausgaben nicht in andere Jahre übertragen lässt. Damit ist kein Verlustvortrag oder -rücktrag möglich. Die Ausgaben reduzieren also nur dann die Steuerlast, wenn auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte bestehen.
Wer dagegen im Master studiert, eine Zweitausbildung absolviert oder eine Fortbildung besucht, kann Umzugskosten als Werbungskosten in der Anlage N ansetzen. Eine potenzielle Verlustverrechnung ist dann auch in andere Jahre möglich (Verlustvortrag oder -rücktrag).
Bei Auszubildenden besteht im Regelfall ein Ausbildungsverhältnis. Trotz Erstausbildung sind Umzugskosten dann nicht als Sonderausgaben, sondern aufgrund der Anstellung als Werbungskosten anzusetzen. Auch hier ist eine Verlustverrechnung mit anderen Jahren möglich.
Auszubildende und Studierende müssen aber beachten, dass sich ihre Fahrzeit zum Studien- oder Ausbildungsort deutlich verkürzen muss, damit sie die Kosten steuerlich geltend machen können. — Steuerberaterin Michaela Jeske
Bild: Ivan Samkov (Pexels, Pexels Lizenz)
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