27.04.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Bewältigung der Corona-Krise stellt nach wie vor eine große Herausforderung dar. Ständig wechselnde Rahmenbedingungen bringen es mit sich, dass Sie als Arbeitgeber stets informiert und in jeder Beziehung auf dem neuesten Stand sein müssen.
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Inzwischen sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern sowohl Atemschutzmasken als auch Covid-19-Tests zur betrieblichen Nutzung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und entsprechend nicht um Arbeitslohn.
Im Gegensatz dazu ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern Atemschutzmasken und Covid-19-Tests für private Zwecke zur Verfügung zu stellen. Streng genommen handelt es sich bei entsprechender Großzügigkeit des Arbeitgebers bei der Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken für nicht berufliche Zwecke um Arbeitslohn und nicht um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber zweifelsfrei ein nicht unerhebliches Eigeninteresse daran, Risiken in Zusammenhang mit der Corona-Krise zu minimieren. Berufsleben und Privatleben sind insbesondere im Zeitalter der Corona-Krise eng und untrennbar miteinander verbunden.
In den FAQ „Corona“ (Steuern) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass bei der Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests) durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Kostenübernahme ist entsprechend kein Arbeitslohn und weder der Lohnversteuerung nicht der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
In den FAQ „Corona“ (Steuern) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass bei der Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung durch den Arbeitgeber von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung ist entsprechend kein Arbeitslohn und weder der Lohnversteuerung nicht der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Das gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.
Um mögliche Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, ist es dennoch empfehlenswert, entsprechende Dokumentationen zu führen. Hilfreich sind hier entsprechende Betriebsvereinbarungen, in denen die Abgabe der Atemschutzmasken und Covid-19-Tests klar geregelt wird.
Als Faustregel gilt, dass Maßnahmen und Kostenübernahmen, zu denen der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen oder anderen gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelten.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers hingegen führen regelmäßig zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt.
Der Arbeitgeber ist aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die am Bildschirm arbeiten, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille zu übernehmen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 BildscharbV sowie ArbMedVV).
Es handelt sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Es handelt sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, die Kosten für eine private Auslandsreiseunfallversicherung seiner Arbeitnehmer zu tragen. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern um eine innerbetriebliche bzw. tarifvertragliche Verpflichtung. Daher handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn
Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten in R 19.3 LStR eine beispielhafte Aufzählung, was als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
(1) Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.
Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch
Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u. a. anzusehen
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Anna Shvets (Pexels, Pexels Lizenz)