28.02.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz leistet, mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der BFH zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden.
Die Richter haben dabei ihre Rechtsprechung zugunsten der Mitarbeiter modifiziert und steuerzahlerfreundlicher gestaltet. Demnach ist es möglich, dass nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Mitarbeiters - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - bei Anwendung der 1%-Methode steuerlich zu berücksichtigen sind.
– Geschäftsvorfälle der Aktivierung
– Laufende Geschäftsvorfälle
– Steuerrechtliche Besonderheiten
– Beispiele und Fälle
– Rechnungsbestandteile
Im ersten Fall (VI R 2/15) hatten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Arbeitnehmer auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Er trug sämtliche Kraftstoffkosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1%-Regelung gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Leistet ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Gleiches gilt für die Übernahme von Kraftstoffkosten.
Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, steht dem aktuellen Urteil nicht entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen, dass von Arbeitnehmern selbst getragene Kfz-Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1%-Methode (anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) ermittelt wird.
Die BFH-Richter befanden, dass es bereits dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers fehle, wenn er Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen leiste. Der nutzungswertmindernden Berücksichtigung individueller Kfz-Kosten steht der Umstand, dass mit der 1%-Regelung eine stark vereinfachende, typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift geschaffen werden sollte, nicht entgegen. Die Minderung des Nutzungswerts greift in das Bewertungssystem des § 8 Abs. 2 EStG nicht ein. Der private Nutzungsvorteil wird weiterhin unabhängig von den individuellen - tatsächlichen - (Nutzungs-)Verhältnissen und damit typisierend und pauschalierend mit 1% des Listenpreises bewertet oder mit dem individuellen anhand der Fahrtenbuchmethode gefundenen Nutzungsvorteil angesetzt. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist.
Nach Auffassung der Richter kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender Überschuss bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Deshalb hat der BFH die Revision des Klägers im zweiten Fall (VI R 49/14) zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil von ca. 4.500 Euro war und in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht. Dem sind Finanzamt und Finanzgericht entgegengetreten. Der BFH hat dies bestätigt.
Mit der Entscheidung, wonach ein den Nutzungswert übersteigendes Nutzungsentgelt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann, folgt der BFH der Auffassung des BMF (Schreiben vom 19.04.2013, BStBl I 2013, 513, Rn. 4).
Quelle:
BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 2/15 und VI R 49/14
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