29.03.2016 — Timm Haase. Quelle: none.
Zu diesem Ergebnis kam der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 13 K 1398/13, veröffentlicht am 15. März 2016).
Das Finanzamt hatte bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für sechs Prüfungsjahre beträchtlich erhöht.
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Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Millionen Euro und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen.
Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Gemeinde nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Die Klägerin ist als Gemeinde im Streitfall nach § 40 Abs. 3 FGO von der Möglichkeit, eine (zulässige) Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste zu erheben, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe Insichprozesse der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 FGO abschließend geregelten Ausnahmen für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor.
Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dieser Auffassung vermochte sich das Finanzgericht nicht anzuschließen.
Nur wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO erfüllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001, I B 6/01, BStBl II 2002, 91 m. w. N.). Nach § 40 Abs. 3 FGO können Gemeinden als Abgabenberechtigte wegen der von den Finanzämtern festzusetzenden oder festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge Klage erheben, wenn das betreffende Finanzamt als Landesfinanzbehörde die Gewerbesteuer ganz oder teilweise für die Gemeinde verwaltet und das Land die Gewerbesteuer ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof in München Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV B 8/16 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Köln, Az. 13 K 1398/13, veröffentlicht am 15.03.2016
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