30.08.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält sowie am Ort seiner beruflichen Tätigkeit eine erste Tätigkeitsstätte hat und dort auch wohnt.
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Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr vorlagen. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist nichtselbständig in B tätig. Bis zur Abmeldung der Wohnung im April 2013 wohnten die Eheleute in A in einem Haus mit 160 qm. Der Kläger mietete ab Februar 2013 eine Zwei-Zimmerwohnung mit 53 qm in C an. Zudem mietete die Klägerin ab April 2013 eine Drei-Zimmerwohnung mit 82 qm in A an. Im Dezember 2013 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass er beabsichtige, eine Eigentumswohnung in D zu kaufen und diese ab April 2014 zu nutzen. Diese Wohnung befinde sich im Einzugsbereich seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass nach wie vor ein schnelles und unmittelbares tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich sei. Eine Änderung des bislang gewährten Jahresfreibetrags durch das Finanzamt erfolgte daraufhin nicht. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Eine ausschließliche oder weit überwiegende berufliche Veranlassung sei aufgrund der Gesamtumstände nicht gegeben. Zudem liege die zeitliche Ersparnis für das tägliche Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte unter einer Stunde, so dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht komme.
Ein Arbeitnehmer wohnt nach Auffassung des Gerichts bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke sind hierbei zumutbar.
Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Hausstand ist dabei der Ort, an dem ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat. Als Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. In einer Großstadt sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes am Lebensmittelpunkt setzt neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung geht die Finanzverwaltung jedenfalls dann aus, wenn die Barleistungen eines Steuerpflichtigen mehr als 10% der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen.
Eine doppelte Haushaltsführung ist sowohl bei Verheirateten als auch bei Ledigen nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung liegt immer dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung oder -unterkunft am neuen Beschäftigungsort bezieht, entweder anlässlich einer unbefristeten Versetzung, eines Arbeitgeberwechsels oder anlässlich der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung noch als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit beurteilt wird (R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR).
Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, veröffentlich am 19.8.2016
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