11.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Timm Haase.
Strittig war, ob die Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugteilen, die der Kläger zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt. Der Kläger kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 häufig nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet an, zerlegte sie in ihre Einzelteile und verkaufte diese Einzelteile, insbesondere über eine Auktionsplattform im Internet. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009 erklärte er u. a. nicht steuerbare Umsätze in Höhe der Einkaufspreise für die Gebrauchtfahrzeuge, die er bei der Ermittlung von Umsätzen nach § 25a UStG abgezogen hatte. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Streitjahr 2009 gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger die Umsätze mit durch Zerlegen von Fahrzeugen gewonnenen Einzelteilen zu Unrecht der Differenzbesteuerung unterworfen habe. Die als nicht steuerbar erklärten Umsätze seien mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2010 und 2011 gab der Kläger unter Zugrundelegung der Auffassung des Finanzamtes ab
Ein ähnlich gelagerter Fall (Sjelle Autogenbrug, Urteil v. 18. Januar 2017, Az. EuGH C-471/15) wurde bereits vor dem EuGH verhandelt, daher hatte der BFH hatte das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH beschlossen. Dieser bejahte schließlich in seinem Urteil die Differenzbesteuerung für den Verkauf von Einzelteilen aus Altfahrzeugen. Dem EuGH-Urteil folgend konnte der BFH nun über die Klage entscheiden.
Der BFH befand, dass die vom Kläger ausgeführten Lieferungen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt für die Lieferungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung nach Maßgabe der Vorschriften des § 25a UStG. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, wobei als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG), und dass die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Handelt ein Unternehmer mit Fahrzeugteilen, die er durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt er mit beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, die i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG an ihn geliefert werden. Der EuGH hat mit seinem Urteil Sjelle Autogenbrug entschieden, dass die europäische Mehrwertsteuersystem-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen. § 25a UStG ist richtlinienkonform auszulegen.
Es bedarf im Streitfall, so der BFH, keiner Entscheidung, wie es sich auswirkt, dass das nationale Recht in Einzelheiten vom Unionsrecht abweicht. Dies betrifft sowohl den Wortlaut des § 25a Abs. 1 UStG, wonach die Differenzbesteuerung grundsätzlich für alle Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt, die keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG) sind, und nicht auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen beschränkt ist, als auch die vom Unionsrecht abweichende Definition des Begriffs des Wiederverkäufers. Diese Unterschiede führen im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
Quelle:
BFH-Urteil v. 23.2.2017, V R 37/15, veröffentlicht am 5.7.2017
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