01.12.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Abfindungen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, können grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Dies setzt aber voraus, dass die steuerpflichtige Abfindung dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zufließt. Bisher hat es der BFH abgelehnt die Tarifermäßigung anzuwenden, wenn die Abfindung in nahezu zwei gleich hohen Teilbeträgen in unterschiedlichen Jahren gezahlt wird.
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Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.
Ein Mitarbeiter war knapp 40 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30. September 2010. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der bisherige Mitarbeiter eine betriebliche Abfindung in Höhe von 104.800 Euro sowie eine Tarifabfindung in Höhe von 10.200 Euro. Die Tarifabfindung erhielt der Mitarbeiter noch im Jahr 2010 und wurde voll besteuert.
Die betriebliche Abfindung floss dem Mitarbeiter erst im nächsten Jahr, also in 2011 zu. Der Arbeitgeber wandte die ermäßigte Besteuerung nicht an. Daher beantragte der ehemalige Mitarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung 2011, dass die betriebliche Abfindung als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sei.
Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Grundsätzlich steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen, da Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirken.
Eine Teilauszahlung kann ausnahmsweise trotzdem ermäßigt besteuert werden, wenn der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Dies liegt im Urteilsfall vor. Die Teilauszahlung beläuft sich im Streitfall auf 8,87 Prozent der Gesamtabfindung oder 9,73 Prozent der Hauptleistung.
In einem anderen Urteil hat der BFH entschieden, dass eine Nebenleistung in Höhe von 10 Prozent der Hauptleistung nicht mehr geringfügig ist (Urteil vom 08. April 2014, Az. IX R 28/13). Im vorliegenden Fall wird die Grenze nicht überschritten.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, veröffentlicht am 25.11.2015
Links zum Thema: |
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Abfindung - Ermäßigte Besteuerung - Geringfügigkeit einer Teilauszahlung |
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Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen |
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