31.05.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Streitig war, ob die Klägerin - ein Postdienstleistungsunternehmen mit bundesweitem Postversand - für erbrachte Postdienstleistungen einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat.
Der Postdienstleister betreibt seit dem Jahr 2005 ein Postdienstleistungsunternehmen und bietet neben einem bundesweiten Briefversand auch einen EU-weiten Paketversand an. Das Unternehmen stellt die Briefe selbst nur in einem Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland zu. Zur Beförderung der über diesen Teilbereich hinausgehenden Briefsendungen vereinbarte das Postdienstleistungsunternehmen Verträge mit Kooperationspartnern. Das Unternehmen stellt an 5 Tagen die Woche (dienstags bis samstags) Briefe und Pakete zu, wobei der Montag ein zustellfreier Tag ist.
Mit Antrag vom 14. Juni 2010 begehrte das Unternehmen vom BZSt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 11b UStG. Nach dieser Vorschrift setzt die Steuerbefreiung von Universaldienstleistungen eine Bescheinigung des BZSt voraus, dass der Unternehmer sich gegenüber dem Bundeszentralamt verpflichtet hat, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Das Bundeszentralamt lehnte den Antrag mit Datum vom 4. März 2011 ab. Die Klage vor dem Finanzgericht auf Erteilung der Bescheinigung hatte keinen Erfolg.
Die Steuerfreiheit für Universaldienstleistungen entsprechend der EU-Richtlinie 2008/6/EG setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet Deutschlands die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Der Universaldienst soll nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 97/67/EG an mindestens 5 Arbeitstagen stattfinden. Der jeweilige EU-Mitgliedstaat hat im durch die Richtlinie 97/67/EG vorgegebenen Rahmen einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum. Er muss nur den Mindestzeitraum einhalten, darf aber auch darüber hinausgehen. Diese Richtlinie konkretisiert das deutsche Postgesetz. § 11 Abs. 2 PostG i. V. m. § 2 Ziff. 5 der Post-Universaldienstleistungsverordnung regelt auf innerstaatlicher Ebene, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat. Damit ist eine Zustellung an 6 Werktagen die Grundvoraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung durch das BZSt.
Nach Auffassung der BFH-Richter erfüllt das klagende Unternehmen die o. g. Voraussetzungen nicht. Nach der der von dem Unternehmen abgegebenen Verpflichtungserklärung hat es sich dazu verpflichtet, seine Postdienstleistungen an fünf Werktagen anzubieten. Mit einer Zustellung an nur fünf Werktagen bietet es aber gerade keine Universaldienstleistungen an, so dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung durch das BZSt hat. Ohne diese Bescheinigung kann es demnach keine umsatzsteuerfreien Dienstleistungen im Sinne des UStG erbringen.
Quelle: BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. V R 20/15, veröffentlicht am 25.5.2016
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