27.06.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei einer Realteilung wird zwischen einer Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) und des Ausscheidens mindestens eines Mitunternehmers unter Mitnahme mitunternehmerischen Vermögens (unechte Realteilung) unterschieden.
Geklagt hatten die ehemaligen Gesellschafter GmbH & Co. KG. Gegenstand der KG waren die Aufstellung und der Vertrieb von Spielautomaten. An ihr beteiligt waren der Vater (90%), Sohn (10%) sowie die Verwaltungs-GmbH (0%). In 2005 wurde die KG aufgelöst. Der Vater übernahm ein Grundstück sowie u.a. auch einen Vorsteuer-Erstattungsanspruch. Das Grundstück überließ der Vater einer neuen GmbH & Co. KG, die sich ebenfalls mit der Aufstellung von Spielautomaten befasste und an der er als Gesellschafter beteiligt war. Der Sohn gründete mit den verbleibenden Vermögensgegenständen der aufgelösten KG ein Einzelunternehmen. Zudem übernahm er auch diverse Verbindlichkeiten.
Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters, da der Vater seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich auf den Sohn übertragen und daraus einen Veräußerungsgewinn erzielt habe. Das Finanzgericht bestätigte allerdings eine gewinnneutrale Realteilung.
Die Richter des BFH befanden: im Ergebnis zu Recht hat das Finanzgericht der Klage stattgegeben und somit einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn verneint. Sie verweisen insbesondere auf das BFH-Urteil vom 17.9.2015 (III R 49/13, BStBl II 2017, 37). Danach finden die Regelungen über die Realteilung sowohl bei vollständiger Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) als auch dann Anwendung, wenn mindestens ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden (nicht aufgelösten) Mitunternehmerschaft ausscheidet (unechte Realteilung). Ob eine echte oder unechte Realteilung vorliegt, richtet sich folglich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird (echte Realteilung) oder ob sie fortbesteht und nur mindestens ein Mitunternehmer unter Mitnahme mitunternehmerischen Vermögens ausscheidet (unechte Realteilung).
Im Streitfall kommt entsprechend nur eine echte Realteilung in Betracht, da die KG durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst und in der Folgezeit im Wege der Naturalteilung auseinandergesetzt wurde. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes liegt im Streitfall keine Aufgabe des Mitunternehmeranteils des Vaters und ein Anwachsen bei dem Sohn vor.
Beschließen die Gesellschafter einer Gesellschaft deren Auflösung, liegt darin keine Aufgabe von Gesellschafts- oder Mitunternehmeranteilen, da es an einer Person fehlt, bei der die Anteile am Gesellschaftsvermögen anwachsen könnten. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass gleichzeitig mehrere Gesellschafter ihre Anteile aufgeben und die entsprechenden Vermögensanteile beim letzten verbleibenden Gesellschafter mit der Folge anwachsen, dass er den Betrieb der Mitunternehmerschaft fortführt. Allerdings war im dies im Urteilsfall nicht gegeben.
Quelle:
BFH-Urteil vom 16.3.2017, IV R 31/14, veröffentlicht am 21.6.2017
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