13.12.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
§ 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) schreibt vor, das andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Zu diesen Personen und Vereinigungen zählen insbesondere Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften. Nach § 3a StBerG ist in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Beratern eine vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Gebiet möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese Regelung geht jedoch nicht auf dauerhafte Beratungstätigkeit im Inland ein. Zudem kommt § 3a StBerG nur zur Anwendung, wenn sich der Dienstleister zur Berufsausübung in den Aufnahmemitgliedstaat begibt und die Beratungsleistung auf deutschem Hoheitsgebiet erbringt. Beide Aspekte hatte der BFH in seinem Urteil zu beleuchten.
Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Großbritannien und Niederlassungen in den Niederlanden sowie in Belgien. Gegenstand des Unternehmens sind die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen. Von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern ist einer (kein Steuerberater) in Deutschland ansässig, der andere in Belgien, wobei letzterer in Deutschland bis 2000 als Steuerberater bestellt war. Die Steuerberatungsgesellschaft ist in Deutschland nicht anerkannt, berät jedoch mehrere in Deutschland ansässige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt für diese in steuerlichen Verfahren auf. Der in Belgien ansässige Gesellschafter wird auch in Deutschland tätig.
Die Klägerin wirkte bei der Anfertigung der Umsatzsteuererklärung einer in Deutschland niedergelassenen Ltd. für 2010 mit. Die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Erklärung ging Anfang 2012 beim Finanzamt. Das Finanzamt wies die Klägerin als Bevollmächtigte der Ltd. für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2010 nach § 80 Abs. 5 AO zurück. Zur Begründung war angegeben, dass die Klägerin nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Mit der erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte.
Die Klage hatte zunächst keinen Erfolg. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes, dass die Klägerin nicht befugt sei, der Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Auch die Voraussetzungen für eine vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine schriftliche Meldung, die den Anforderungen des § 3a Abs. 2 StBerG entspreche, an die für die Niederlande zuständige Steuerberaterkammer Düsseldorf gerichtet. Nach deren Mitteilung, das dem Finanzgericht in einem anderen Klageverfahren der Klägerin zugegangen sei, habe die Klägerin eine tatsächliche Niederlassung und eine tatsächliche befugte mehrjährige Tätigkeit in den Niederlanden nicht nachgewiesen.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war, hat aber dabei das Unionsrecht nicht richtig angewendet.
Da die Gesellschaft nicht von eingetragenen Steuerberatern geführt wird, kann sie sich nicht auf § 3a StBerG berufen. Steuerberatungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, sind nach § 3a StBerG unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Gebiet befugt. § 3a StBerG erfasst nicht grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne physischen Grenzübertritt der für die Steuerberatungsgesellschaft handelnden Personen. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft bedarf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer Befugnis nach den nationalen Vorschriften, wenn sie auch in Deutschland niedergelassen ist. Hierfür reicht es aus, dass sie in stabiler und kontinuierlicher Weise in Deutschland tätig wird, indem sie sich von einem hier befindlichen Berufsdomizil aus an inländische Steuerpflichtige wendet. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige oder niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht in Deutschland niedergelassen, kann sie aufgrund der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt sein.
Der BFH führt weiter aus, dass eine Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten Beratertätigkeit allein nicht ausreicht. Aufgrund der berufsrechtlichen Reglementierung in Deutschland liegt eine unionsrechtlich zulässige Tätigkeit nicht vor, wenn der Berater ausschließlich grenzüberschreitend für inländische Steuerpflichtige beratend tätig ist, ohne vorher eine Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben zu haben. Erst diese Qualifikation berechtigt den Berater aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit- zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation ist nachzuweisen, womit die Grundsätze des § 3a StBerG auch auf den Fall einer dauernden Beratungstätigkeit ohne physischen Grenzübertritt angewendet werden müssen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 19.10.2016, Az. II R 44/12, veröffentlicht am 7.12.2016
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