02.02.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Gesetzgeber hat in § 253 Abs. 2 HGB eine Vorschrift aufgenommen, nach der sich der Rechnungszins für die Abzinsung von Rückstellungen aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre berechnet. Ziel war es dabei, Zinsschwankungen und sich dadurch ergebende Auswirkungen deutlich abzumildern. Die aktuelle Zinsentwicklung macht dieser Überlegung allerdings einen Strich durch die Rechnung. Im Jahr 2014 lag der Rechnungszins (Restlaufzeit von 15 Jahren) bei 4,53%, im Dezember 2015 bereits bei 3,89%. Diese Absenkung bewirkt einen starken Anstieg der handelsrechtlichen Rückstellungen im Jahr 2015, der die Jahresabschlüsse vieler Unternehmen belastet.
Bilanzpolitik und Bilanzanalyse
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Anmeldung zum 2-tägigen Praxis-Seminar »In seinem Beschluss vom 18.06.2015 hatte der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, kurzfristig zu prüfen, ob die Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB angepasst werden müssen und ggf. eine angemessene Neuregelung auszuarbeiten.
Diese Ausarbeitung scheint nun stattgefunden zu haben. Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen und in diesem Zuge, vermutlich aus Zeitgründen, die geplanten Änderungen am HGB integriert.
Pensionsrückstellungen sollen künftig mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst werden. Dagegen sollen alle übrigen Rückstellungen weiterhin nach den bisherigen Regeln mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre bewertet werden.
Die Änderungen sehen zudem vor, dass in einer Nebenrechnung weiterhin eine Bewertung mit dem bisherigen 7-Jahres-Durchschnittszins erfolgen soll. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag soll im Anhang zu dokumentieren sein sowie gleichzeitig einer Ausschüttungssperre unterliegen.
Verpflichtend anzuwenden sollen diese Änderungen auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Zudem scheint eine freiwillige Anwendung auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden, also insbesondere für Abschlüsse zum 31.12.2015, vorgesehen zu sein.
Es besteht derzeit die Absicht, die geplante Regelung noch im Februar endgültig zu verabschieden. Ob und mit welchen konkreten Inhalten die Änderungen umgesetzt werden, kann aktuell noch nicht abgesehen werden.
Themen
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