01.03.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der BFH hat mit zwei Urteilen entschieden, unter welchen Umständen Unternehmen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. In einen Fall waren die Aufwendungen einer Brauerei abziehbar während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Aufwendungen nicht abziehen konnte.
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Im ersten Fall (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. I R 74/13, veröffentlicht am 24. Februar 2016) schloss eine Brauerei Verträge mit verschiedenen Golfclubs über die Lieferung von Getränken und verpflichtete sich gleichzeitig zur Durchführung bzw. finanziellen Unterstützung von Golfturnieren. Die Ausgestaltung der Turniere lag allein bei den Golfclubs, die Brauerei übernahm alle anfallenden Aufwendungen. Im Gegenzug wurden ausschließlich die Getränke der Brauerei von den Clubs ausgeschenkt.
Der BFH legte § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dahingehend aus, dass das Abzugsverbot nur für Aufwendungen gelte, die entweder eine Berührung zur Lebensführung oder zur wirtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde aufweisen. Zwar können auch die Aufwendungen für ein Golfturnier die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG erfüllen, dies gilt allerdings nicht, wenn sich ein Unternehmen gegenüber seinen Geschäftspartnern im Zusammenhang mit laufenden Geschäftskontrakten, wie etwa Getränkelieferungsverträgen, für die Ausrichtung von Turnieren verpflichtet hat. Im Ergebnis war für den BFH ausschlaggebend, dass die Brauerei die Golfturniere ausschließlich finanzierte, um den Fortbestand der geschlossenen Verträge zu sichern.
Im zweiten Fall (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015, Az. IV R 24/13, ebenfalls veröffentlicht am 24. Februar 2016) richtete eine Versicherungsagentur jährlich ein Golfturnier aus, das zur Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung diente. Auf dieser Veranstaltung sollten wiederum Spenden für wohltätige Zwecke gesammelt werden. Die Agentur übernahm sämtliche Aufwendungen rund um die Veranstaltung.
Die BFH-Richter kamen zu der Auffassung, dass das Golfturnier und die Wohltätigkeitsveranstaltung einen ähnlichen Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG darstellen und versagten den Betriebsausgabenabzug. Die Richter erkannten insbesondere einen Zusammenhang mit der Lebensführung und der Freizeitgestaltung des Unternehmens und seiner Geschäftsfreunde.
Den Unterschied zwischen den beiden Urteilen stellt die Absicherung der Vertragsbeziehung zwischen dem das Golfturnier finanzierendem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern dar.
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