18.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Aachen.
Die Beteiligten streiten über das von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1), die gewähltes Betriebsmitglied ist, begehrte Recht auf Ladung und Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats, der Antragsgegner und Beteiligter zu 2) ist. Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin kündigte mit Zustimmung des Betriebsrats das zwischen ihr und der Antragstellerin seit dem 15. Februar 1989 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos wegen beharrlicher Verweigerung einer Anweisung, als Kassenaufsicht aneinandergeklebte Einkaufstüten zu trennen und zu säubern. Die Antragstellerin hat dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen erhoben. Durch Teilurteil vom 17. Mai 2011 hat das Arbeitsgericht Aachen der Kündigungsschutzklage und der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit bis April 2011 stattgegeben. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits hat die Antragstellerin bislang nicht gerichtlich eingeklagt.
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Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 9. Juni 2011 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, verlangt die Antragstellerin von dem Betriebsrat, sie zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen und es zu unterlassen, ihr die Teilnahme an den Sitzungen zu verweigern.
Das Arbeitsgericht Aachen hat den Anträgen durch Beschluss vom 5. Juli 2011 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar sei ein gekündigtes Betriebsratsmitglied zunächst an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert. Es werde durch ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG vertreten. Etwas anderes gelte aber, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder - wie hier - erstinstanzlich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden sei bzw. ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zuerkannt worden sei.
Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 11. Juli 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7. Juli 2011 Beschwerde einlegen und diese zugleich und ergänzend am 11. Juli 2011 begründen lassen.
Der Betriebsrat trägt vor, nach der Rechtsprechung sei vor rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens das gekündigte Betriebsratsmitglied nur dann nicht mehr zeitweilig verhindert, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt worden sei und zugleich einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits stattgegeben worden sei. Beide Alternativen lägen hier nicht vor. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vorliege.
(…)
Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf Ladung und Teilnahme an den Betriebsratssitzungen. Nach §§ 935, 940 ZPO, die auch im Beschlussverfahren anwendbar sind, setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund voraus.
Es fehlt hier bereits an dem erforderlichen Verfügungsanspruch.
Die Kammer folgt der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur, wonach bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits die Mitgliedschaft des betroffenen Betriebsratsmitglieds im Betriebsrat grundsätzlich zweifelhaft ist und diese Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Regel dazu führt, dass von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds an der Amtsausübung auszugehen ist. Solange hat das Betriebsratsmitglied kein Recht auf Ladung und Teilnahme an Betriebsratssitzungen.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Es muss insbesondere verhindert werden, dass der Arbeitgeber durch evident unwirksame fristlose Kündigungen Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats nimmt.
(…)
Dagegen reicht es nicht aus, dass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren (lediglich) die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, ohne über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu erkennen. Zwar mag bei einem erstinstanzlichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess in der Regel auch ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits bestehen. Jedoch ist dies - ausgehend von den Grundsätzen in der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - nicht zwingend.
(…)
Da die Antragstellerin nicht den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits gerichtlich geltend gemacht hat und demzufolge es auch an einer entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, sind derzeit die Anträge auf Einladung zu Betriebsratssitzungen und Ermöglichung der Teilnahme unbegründet.
Arbeitsgerichts Aachen, Beschluss vom 08.11.2012, Aktenzeichen 9 BVGa 11/11 (in Auszügen).
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