04.09.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GRP Rainer LLP, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Um den Arbeitsplatz attraktiver zu gestalten und auch um die Lohnsteuer zu optimieren, bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vermehrt steuerbegünstigte Sachleistungen an, die pauschal besteuert werden können. Voraussetzung für den Steuervorteil ist aber, dass die Arbeitnehmer die Leistungen zusätzlich zu ihrem vereinbarten Lohn erhalten. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte in diesen Fällen ist allerdings durchaus unterschiedlich, so dass demnächst der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 klären muss, auf welchen Zeitpunkt sich das Merkmal „zusätzlich“ bei einer Änderung des Arbeitsvertrags bezieht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 28. Juni 2017, dass bestimmte Sachleistungen trotz vorheriger Lohnkürzungen steuerbegünstigt behandelt werden können und in ihnen keine schädlichen Gehaltsumwandlungen zu sehen seien (Az.: 6 K 2446/15 L). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Unternehmen mit seinen Angestellten verschiedene ergänzende Vereinbarungen zum Einstellungsvertrag getroffen, u.a. erklärte der Arbeitsgeber sich bereit, Handys zur Verfügung zu stellen, eine Pauschale für die Internetnutzung oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung und zu den Fahrtkosten zu zahlen. Der Arbeitnehmer verzichtete dafür im Gegenzug auf einen Teil seines Barlohns.
Das zuständige Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht zusätzlich zum Lohn gewährt hat, sondern vielmehr eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung vorliegt. Die Zuschüsse zu Kinderbetreuung, Internetnutzung und Fahrtkosten seien nicht steuerbegünstigt. Daher verwehrte das Finanzamt die Steuerbegünstigung bzw. Steuerfreiheit. Die dagegen gerichtete Klage des Unternehmen hatte vor dem Finanzgericht Münster allerdings in weiten Teilen Erfolg. Die Steuervorteile könnten gewährt werden, da der Arbeitnehmer keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte. Nach Wirksamwerden der ergänzenden Vereinbarungen sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen, die Zuschüsse zu leisten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarungen. Die Leistungen seien daher zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt, so das FG Münster.
Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Düsseldorf haben in ähnlichen Fällen schon anders entschieden, so dass der BFH für Klärung sorgen muss. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit mit den Finanzbehörden beraten.
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