27.04.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Dazu gehören u. a. folgende Maßnahmen:
In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die steuerlichen Einzelmaßnahmen geben. Bitte beachten Sie, dass zwischen den unterschiedlichen Steuerarten zu differenzieren ist, da die Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamtes nicht für alle Steuerarten gleichermaßen gelten.
Im Rahmen des BMF-Schreibens vom 19.03.20 - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) / Katastrophen-Erlass weist das Bundesfinanzministerium die bundesweiten Finanzämter an, den geschädigten Steuerpflichtigen und Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
In diesem Zusammenhang haben unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige und Unternehmen die Möglichkeit, bei ihrem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.20 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern zu stellen. Das gleiche gilt für Steuervorauszahlungen.
Die Finanzämter werden angewiesen, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen Fingerspitzengefühl walten zu lassen und keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn Steuerpflichtige den entstandenen Schaden wertmäßig (zunächst) nicht im Einzelnen nachweisen können.
Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer sind für die vom Corona-Virus geschädigten Unternehmen steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus in die Wege geleitet worden.
Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen sind die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19.03.20.
Analog zu den Maßnahmen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen bis zum 31.12.20 bei den zuständigen Gemeinden bzw. soweit für die Gewerbesteuer-Festsetzung das Finanzamt zuständig ist, beim Finanzamt, Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Mit BMF-Schreiben vom 20.03.20 - Umsatzsteuer - Verzicht und Erstattung der Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerungen - erlaubt das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern, krisenbetroffenen Unternehmen auf Antrag bereits getätigte Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer der Unternehmen kurzfristig zu erstatten bzw. im Wege der Billigkeit auf die Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer zu verzichten.
Das Bundesfinanzministerium erlaubt den Finanzämtern, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag herabzusetzen, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
Bitte beachten Sie, dass vorstehende Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) in Betracht kommen.
Bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen handelt es sich grundsätzlich nicht um betriebliche Steuern, sondern um Steuern der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers treuhänderisch einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen sind.
Daher ist eine Stundung von Lohnsteuerabzugsbeträgen die für vom Corona-Virus betroffenen Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Die Lohnsteuerabzugsbeträge müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert im Rahmen der monatlichen, vierteljährlichen bzw. jährlichen Lohnsteueranmeldungen angemeldet und pünktlich zum Fälligkeitstag an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Veröffentlichungen auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums:
Bitte beachten Sie, dass die gegenwärtigen steuerlichen Maßnahmen jederzeit modifiziert und situationsabhängig an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Startup Stock Photos (Pexels, Pexels Lizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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