25.10.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Angesichts der Finanz- und Eurokrise sowie der hohen Verschuldung vieler Länder, sind die Banken jetzt sehr zurückhaltend, wenn es um die Vergabe von Hypotheken- oder Konsumentenkrediten geht. Als Alternative kann daher die Zusage eines günstigen Firmenkredits in Betracht kommen. Dieses lukrative Angebot vom Arbeitgeber kann oftmals steuerfrei sein, zumindest lässt sich aber eine moderate Behandlung vom Fiskus nutzen. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitnehmer weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hamburg hin.
Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn die Firma ein Darlehen unter dem marktüblichen Zinssatz an einen Arbeitnehmer vergibt. Als Referenzgröße können Arbeitnehmer die günstigsten Konditionen für vergleichbare Kredite heranziehen, sogar die niedrigen Internetangebote von Direktbanken werden vom Finanzamt akzeptiert. Erst wenn dieser Vergleichswert über dem vereinbarten Zinssatz vom Firmenkredit liegt, kann es zu einer Lohnsteuerpflicht kommen. „Das rettet eine Reihe von Arbeitnehmern komplett vor der Steuerpflicht, bei vielen anderen mindern sich zumindest die Abgaben“, kommentiert Steuerberater Klaus Krink von Ebner Stolz Mönning Bachem diese Berechnungsregel.
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Liegt der errechnete Zinsvorteil pro Monat bei maximal 44 Euro, fällt keine Lohnsteuer an, da insoweit die Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden kann. Bekommt der Angestellte beispielsweise einen 40.000-Euro-Kredit für 3,4 Prozent und gibt eine Direktbank im Internet 4,7 Prozent vor, ist die Differenz von 1,3 Prozent steuerpflichtig. Der Zinsvorteil liegt hier im Jahr bei 520 Euro und folglich monatlich bei 43,33 Euro. Das liegt unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro, so dass der Arbeitnehmer das günstige Darlehen dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen kann.
Beträgt der Kreditrestsaldo maximal 2.600 Euro, verzichtet der Fiskus sogar generell auf seine Ansprüche. Hier kann die Rechnerei grundsätzlich entfallen. Aber auch Arbeitnehmer mit extrem günstigen Darlehenskonditionen und höheren Beträgen profitieren. Haben sie ein Darlehen ohne oder nur mit minimaler Zinslast erhalten, muss lediglich die Differenz zu den aktuell niedrigen Zinssätzen versteuert werden. Sollten die Zinsen künftig wieder deutlich anziehen, spielt das in der Regel keine Rolle mehr. Steuerlich maßgebend sind grundsätzlich die Konditionen am Tag der Vereinbarung.
Hat das Lohnbüro des Arbeitgebers andere Referenzzinssätze zugrunde gelegt und hiernach einen Steuerabzug errechnet, können dies Arbeitnehmer im Nachhinein über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren. Sie suchen sich im Internet den günstigsten Zinssatz und weisen das Finanzamt auf die Differenz beider Ausgangswerte hin.
Eine Reihe von Mitarbeitern kann unabhängig von der Darlehenshöhe auch noch zusätzlich einen jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro in Anspruch nehmen. Liegt der Zinsvorteil nicht über diesem Wert, bleibt er steuerfrei. Dieses Extra steht aber nur Mitarbeitern von Firmen zu, die sich auch geschäftlich mit der Geldvergabe beschäftigen. Das trifft beispielsweise auf Banken, Versicherungen oder Bausparkassen zu. Solche Arbeitgeber brauchen erst dann Lohnsteuer einbehalten, wenn der jährliche Zinsvorteil über 1.080 Euro liegt. In den übrigen Fällen sollten generell die in der Praxis meist günstigeren Konditionen der Online-Institute und auch die Offerte der eigenen Hausbank studiert werden, um die Abgabe auf den Kredit vom Arbeitgeber möglichst gering zu halten.
Quelle: Klaus Krink, Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft
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