08.09.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Geringverdiener profitieren, weil das Geld nicht mit Sozialleistungen wie Hartz IV verrechnet wird. Bei Besserverdienern wird die Bonuszahlung dagegen mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, weshalb das Geld sich letztendlich nicht auswirkt.
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte die Bundesregierung zunächst Folgendes geplant: Für jedes Kind, das im September und Oktober Anspruch auf Kindergeld hat, sollten 150 Euro an die Eltern überwiesen werden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatte aber im Juni 2020 empfohlen, im September 200 Euro und im Oktober 100 Euro zu zahlen – was von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2020 so verabschiedet wurde, und zwar für jedes Kind, das in einem Monat des Kalenderjahres 2020 Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kinderbonus wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Wichtig für Geringverdiener ist, dass der Bonus nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet wird. Bedeutet konkret: Wer als Eltern oder Alleinerziehender Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht, bekommt den Kinderbonus ohne Abzüge. Anders ist das zum Beispiel beim Kindergeld – es wird laut Beschluss vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet und der Regelsatz entsprechend gekürzt.
Für Gutverdiener haben die 300 Euro Kinderbonus letztendlich keinen Effekt, weil sie auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden. Kurz erklärt: Alle Eltern erhalten jeden Monat Kindergeld. Geben Eltern oder Alleinerziehende ihre Steuererklärung ab, prüfen die Finanzbeamten, ob sich der Kindergeldbezug oder der Kinderfreibetrag steuerlich mehr für die Erziehungsberechtigten lohnt ("Günstigerprüfung"). Denn Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung erhalten – Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2020 beträgt 7.812 Euro. So viel Geld steht Erziehungsberechtigten steuerfrei zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine rein fiktive Rechengröße, die das Finanzamt rückwirkend vom zu versteuernden Jahreseinkommen der Erziehungsberechtigten abzieht. Der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld in die Günstigerprüfung des Finanzamts eingerechnet – je nach Jahreseinnahmen und Anzahl der Kinder wird so die mögliche steuerliche Entlastung gemindert.
Konkret heißt das: Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen in Höhe von 67.816 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder. Oberhalb dieses Einkommens schmilzt der Kinderbonus allmählich ab. Ab einem Einkommen von 105.912 Euro wird – bei gleichem Beispiel – der Kinderbonus mit den drei Kinderfreibeträgen komplett verrechnet (Einkommensteuererklärung 2020).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehenden wird von derzeit 1.908 auf 4.000 Euro angehoben, nämlich für 2020 und 2021. Dadurch soll dem höheren Betreuungsaufwand von Alleinerziehenden der letzten Monate Rechnung getragen werden.
Bild: Jelena (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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