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Steuerfahndung: Immer mehr Hausbesuche durch den Fiskus

08.03.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.

Jetzt müssen vor allem GmbH-Geschäftsführer und Manager von Großunternehmen mit Privatbesuchen des Fiskus rechnen - routinemäßig und ohne besonderen Anlass.

Vor allem Steuerflüchtige geraten ins Visier der Steuerfahnder. Auch hierzulande erweitert der Fiskus seinen Aktionsradius gegen mutmaßliche Steuersünder. Besonders brisant und aktuell ist das Thema durch den möglichen Ankauf von CDs mit rechtswidrig erlangten Daten über ausländische Konten.

Daneben sind aber auch Außenprüfungen bei Vielverdienern mit einem Jahreseinkommen ab 500.000 Euro möglich. Jetzt müssen vor allem GmbH-Geschäftsführer und Manager von Großunternehmen mit Privatbesuchen des Fiskus rechnen - routinemäßig und ohne besonderen Anlass. Rund zwei Wochen nach Zusendung der Prüfungsanordnung kommen die Finanzbeamten ins Haus, um wichtige Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Passen Einkommen, Vermögenssituation und Lebensstil nicht zusammen, werden die Prüfer schnell misstrauisch. Wer viel verdient, aber in seiner Steuererklärung nur ein vergleichsweise geringes Kapitalvermögen ausweist, muss mit Nachfragen rechnen. "Ungereimtheiten können dazu führen, dass die Prüfer Werbungskosten streichen oder die zu versteuernden Einnahmen erhöhen", warnt Dr. Andreas Rohde, Rechtsanwalt und Steuerberater der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG. "Fehlen geeignete Unterlagen, nimmt der Fiskus eine wenig vorteilhafte Schätzung für den Steuerpflichtigen vor."

Plausibilitätsprüfungen vor Ort können neben Steuernachzahlungen noch weit unangenehmere Auswirkungen haben. Wenn sich aus der Prüfung ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung ergibt, können die Prüfungsbeamten auch die Kollegen von der Fahndung einschalten. Es folgen unangekündigte Hausbesuche, oft in den Privat- und Geschäftsräumen gleichzeitig. Die Durchsuchung darf zwangsweise durchgesetzt werden und erstreckt sich auf alle Räume einschließlich auf Person und Kleidung des Beschuldigten. Mit überraschenden Aktionen wollen Fahnder Erkenntnisse über möglicherweise unversteuerte Gewinne oder Schwarzgeldanlagen im Ausland gewinnen und dazu Beweise sichern.

Fahnder nutzen den Überraschungseffekt gerne dazu, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen zu vernehmen. Trotz Stresssituation sollten Beschuldigte oder Zeugen bei einer Durchsuchung ruhig bleiben und keine Spontanauskünfte geben. "Der Beschuldigte darf zum Sachverhalt schweigen, solange noch keine Akteneinsicht gewährt wurde", betont Dr. Andreas Rohde von der Wirtschaftskanzlei DHPG. "Zeugen sind nur vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder dem Staatsanwalt zur Aussage verpflichtet." In jedem Fall besteht vor einer Aussage der Anspruch darauf, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Berechtigt oder unberechtigt: Ein Steuerfahndungsverfahren geht Betroffenen meist unter die Haut. Häufig stellt eine vorsorgliche Selbstanzeige im Sinne einer Nacherklärung eine sinnvolle Option dar. Schließlich ist nicht jede Unregelmäßigkeit als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu werten. Die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sind im Einzelfall vorher abzuklären.


Das richtige Verhalten bei Durchsuchungen

Wer Besuch von der Steuerfahndung erhält, sollte in jedem Fall die Ruhe bewahren und keine unüberlegten Äußerungen machen. Folgende Faustregeln sollten befolgt werden, wenn die Fahnder klingeln.

1. Berater kontaktieren: Jeder Beschuldigte eines Steuerstrafverfahrens hat das Recht zu schweigen. Davon sollten Betroffene im Zweifel Gebrauch machen. Ferner kann es Sinn machen, die Fahnder zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Anwalt und möglichst auch der Steuerberater erschienen ist. Viele der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzleien haben eine Notrufnummer, um schnell reagieren zu können. Die Fahnder sind aber nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Rechtsbeistands zu warten.

2. Beschluss prüfen: Es gibt viele wichtige Formalien, auf die Beschuldigte schon zu Beginn der Fahndungsaktion achten sollten. Es ist ratsam, die Namen der Fahnder und ihrer Dienststelle zu notieren. Außerdem sollte man sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Ohne Beschluss sind die Beamten nicht befugt, Geschäfts- oder Privaträume zu inspizieren. Außerdem dürfen die Steuerfahnder nur aktiv werden, wenn der Beschluss nicht älter als sechs Monate ist. Auch die Gegenstände, nach denen sie suchen wollen, müssen im Beschluss genannt sein.

3. Zeugen hinzuziehen: Wenn bei der Durchsuchung neben den Steuerfahndern kein Richter oder Staatsanwalt anwesend ist, sollten Betroffene darauf pochen, dass ein neutraler Zeuge hinzugezogen wird. Nur so können sie sicherstellen, dass sie bei einer späteren Auseinandersetzung nicht benachteiligt werden.

4. Dokumentation fordern: Beschuldigte sollten freiwillig keine Gegenstände herausgeben. Es ist besser, die formelle Beschlagnahmung durch die Beamten abzuwarten. Vor Gericht lassen sich nur offiziell dokumentierte Maßnahmen prüfen. Um die Rückgabe aller Gegenstände zu gewährleisten, sind alle Beschlagnahmungen detailliert aufzulisten. Nehmen Fahnder Gegenstände mit, die nicht im Durchsuchungsbeschluss genannt sind, sollte man die Beamten auffordern, die Gründe für ihr Vorgehen schriftlich festzuhalten.
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