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Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetzes

08.02.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V..

Das Bundesinnenministerium hat einen neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz von Betreibern kritischer Anlagen (sog. KRITIS-Dachgesetz) vorgelegt. Die Auswirkungen auf die kommunalen Behörden werden allerdings erst mit den einzelnen Verordnungen durch Bund und Länder ersichtlich werden.

Der DStGB begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, auch abseits des BSI- und IT-Sicherheitsgesetzes verbindliche nationale Regeln für Betreiber kritischer Infrastrukturen zu schaffen. Resilienzstrategien, umfassende Prävention und effektiver Katastrophenschutz werden in den kommenden Jahren eine Mammutaufgabe für die Kommunen und die KRITIS-Betreiber darstellen.

Die Themen Zivilschutz und Katastrophenschutz müssen politisch ein größeres Gewicht erhalten. In den letzten Jahren wurden diese Bereiche vernachlässigt. Insbesondere hat der Rückzug der Bundesfinanzierung im Bereich des Zivilschutzes zu einer erheblichen Reduzierung der zivilen Verteidigungsstrukturen in unserem Land geführt. Das beeinträchtigt unmittelbar die Fähigkeit der kommunalen Ebene, in Notfällen adäquat zu handeln. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Stärkung der zivilen Verteidigungsstrukturen und des Katastrophenschutzes müssen umgehend ergriffen werden. Hierfür müssen Bund und Länder angemessene finanzielle Mittel bereitstellen, damit alle Kommunen über die notwendigen Ressourcen verfügen, um auf außergewöhnliche Ereignisse reagieren zu können.

Durch den Regelungscharakter als Bundesgesetz, sind allerdings die Auswirkungen auf die kommunalen Behörden noch nicht absehbar. Dies wird erst mit den einzelnen Verordnungen durch Bund und Länder ersichtlich werden. Ob und wie viele Aufgaben durch Gesetz und Verordnungen an die Unteren Katastrophenschutzbehörden übertragen werden und welche Auswirkungen dies für die Personalvorhaltung hat, ist mit diesem Entwurf nicht abzuschätzen, sodass auf dieser Ebene der Erfüllungsaufwand nicht absehbar ist.

Im Detail gibt es mehrere Punkte, auf die wir hinweisen möchten:

  • Zunächst können Anlagen unterhalb der Schwellenwerte ein Gefährdungspotenzial darstellen. Wir halten es daher für sinnvoll, auch für solche Anlagen ein Mindestmaß an Vorgaben zum Stand notwendiger Technik einzufordern.
  • Wir regen außerdem an, die Umsetzungsfrist der neuen KRITIS-Anforderungen bezüglich der Resilienzmaßnahmen der Betreiber kritischer Anlagen von 10 auf 24 Monaten zu verlängern. Bei der Ableitung von Maßnahmen soll im Gesetzentwurf zudem klargestellt werden, dass die „nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen“ zwar in die Maßnahmenfindung einfließen sollen, aber eine wirtschaftliche Abwägung auch in Bezug auf die betreibereigene Risikoanalyse und -bewertung erfolgen soll. Im Gesetzentwurf sollte ergänzt werden, dass Betreiber von KRITIS-relevanten Anlagen auch Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach SÜG anfordern dürfen.
  • Im Weiteren regen die kommunalen Spitzenverbände an, in das KRITIS-Dachgesetz eine Regelung aufzunehmen, welche die Bereitstellung von Daten für das Meldewesen für Vorfälle aus der Bundesdatenbank an die genannten Behörden ermöglicht und sichert.
  • Zum Erfüllungsaufwand: Die kommunalen Spitzenverbände fordern eine angemessene kommunale Finanzausstattung und laufende Finanzierung zur Stärkung der Resilienz über den Finanzausgleich. Eine Finanzierung durch Anhebung der Kommunalabgaben ist nicht sachgerecht.

Im Weiteren begrüßen wir, dass im neuen Gesetzentwurf Unterstützungsangebote und Vorgaben (z. B. Leitlinien, Mindestanforderungen/-vorgaben, Konkretisierungen, Methoden, Vorlage, Muster) für Betreiber kritischer Anlagen seitens des BBK geschaffen werden sollen.

Darüber hinaus sind aus unserer Sicht die Betreiber kritischer Infrastrukturen, u. a. auch die Einrichtungen des Gesundheitswesens, in erster Linie zur Eigenvorsorge für den Krisenfall verpflichtet. Notstromaggregate für Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie für medizinische Einrichtungen sollten daher aus den bestehenden Finanzierungsstrukturen finanziert werden.

Weitere Informationen:

Stellungnahme der Bundesvereinigung (PDF-Dokument)

Bild: Matthew Henry (Unsplash, Unsplash Lizenz)

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