06.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 1. Januar 2013 verschoben.
Für 2012 kann man zusammenfassend sagen: Haben sich die Verhältnisse gegenüber 2010 bzw. 2011 nicht geändert, so gelten die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale fort. Hier besteht kein Handlungsbedarf. Nur bei Änderungen ab dem 1. Januar 2012 wird der Gang zum Finanzamt notwendig. „Mit dieser Übergangsregelung wollen wir den Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich halten“, so die Präsidentin der Oberfinanzdirektion, Andrea Heck.
Im Detail sieht die Übergangsregelung wie folgt aus: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) bleiben weiterhin gültig. Sie sind für den Arbeitgeber Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012.
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Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das im Oktober versandte Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugs-merkmale)“ vorlegen, das dann maßgeblich für den Lohnsteuerabzug ist. Sind die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend bzw. nicht alle notwendigen Informationen enthalten (z. B. es fehlt ein Freibetrag wegen höherer Werbungskosten), sollte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Das gleiche gilt, wenn erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V).
Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 und nimmt im Kalenderjahr 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis auf, muss sie/er beim Finanzamt eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ zur Vorlage beim Arbeitgeber beantragen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 7. November 2011 bereits eine Änderung ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt beantragt, aber keinen Ausdruck erhalten haben, übersenden wir noch im Dezember eine entsprechende Be-scheinigung. „Diesen Service sind wir unseren Kunden schuldig“, so die Oberfinanzpräsidentin abschließend.
Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe
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