23.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäisches Parlament.
Das EU-Parlament kann Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse einsetzen. Doch mit welchen Themen befassen sich diese Ausschüsse und worin liegen ihre Aufgaben?
Der Vertrag von Maastricht (1992) legte das Recht des EU-Parlaments fest, einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Das Parlament ist dazu befugt, nichtständige Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben zu prüfen (Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). Diese Untersuchung kann die Organe oder Institutionen der EU oder Behörden eines Mitgliedstaates betreffen.
Ein Untersuchungsausschuss kann Dokumente anfordern und Personen auffordern, als Zeugen auszusagen. Die betroffenen Mitgliedstaaten oder Organe und Institutionen der Europäischen Union bestimmen jedoch die Beamten oder sonstigen Bediensteten, die sie dazu ermächtigen, vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Sie können auch aus Gründen der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit die Kooperation verweigern. Diese Bestimmungen sind in einem gemeinsamen Beschluss des EU-Parlaments, des Ministerrates und der EU-Kommission festgelegt.
Vor Kurzem hat das EU-Parlament einen Untersuchungsausschuss zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie und einen Untersuchungsausschuss zu den "Panama-Papers"-Enthüllungen eingesetzt. Seit dem Vertrag von Maastricht waren bisher drei weitere Untersuchungsausschüsse eingerichtet worden, darunter ein Untersuchungsausschuss zur BSE-Krise im Jahr 1996. Der Bericht des Untersuchungsausschusses wurde 1997 vorgelegt.
Gemäß Artikel 226 AEUV kann das EU-Parlament die genauen Einzelheiten der Ausübung seines Untersuchungsrechts festlegen. Es beschließt diese aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen, wobei der Ministerrat und die Kommission zustimmen müssen.
Zu Ende der vergangenen Wahlperiode hat das EU-Parlament im April 2014 den Vorschlag einer Verordnung angenommen. Dieser sieht vor, dem Parlament verbindlichere Befugnisse einzuräumen, um bestimmte Beamte vorzuladen oder Sanktionen für die unbegründete Verweigerung vor dem Ausschuss zu erscheinen, zu fordern. Ministerrat und Kommission haben dazu jedoch Bedenken geäußert. Das Parlament versucht, in weiteren Verhandlungen einen möglichen Kompromiss zu erzielen.
Das EU-Parlament kann einen Sonderausschuss einsetzen, um sich mit Belangen, die über den im Vertrag festgelegten Rahmen eines Untersuchungsausschusses hinausgehen, zu befassen. Dazu zählen beispielsweise breiter gefasste Themen, die nicht direkt mit mutmaßlichen Verstößen gegen das Unionsrecht in Verbindung stehen oder Materien, die auch Länder außerhalb der EU betreffen.
Ein Sonderausschuss verfügt über keine formalen Untersuchungsbefugnisse und ist in noch höherem Maße an den Kooperationswillen von Regierungen und Einzelpersonen gebunden.
Sonderausschüsse befassen sich somit weniger mit Verstößen gegen das Unionsrecht. Oft ist das Ziel ihrer Tätigkeit, Vorschläge möglicher zukünftiger Gesetzesmaßnahmen zu formulieren.
Bisher gab es 16 Sonderausschüsse im EU-Parlament. So wurde zum Beispiel 2006 ein Sonderausschuss zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen eingesetzt oder 2007 ein Sonderausschuss zum Klimawandel. Sonderausschüsse befassten sich auch mit der Wirtschafts- und Finanzkrise (2009) oder mit dem organisierten Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (2012). Des Weiteren wurden zwei Sonderausschüsse zu Steuervorbescheiden eingesetzt.
Themen
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