14.04.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V..
Kita, Babysitter oder Tagesmutter: Schnell reißt die Kinderbetreuung ein tiefes Loch in die Familienkasse. Diese Kosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Erwerbstätige Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten, bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr, bei behinderten Kindern bis zum Alter von 25 Jahren. Begünstigt sind alle Formen der Kinderbetreuung, ob auswärts oder in den eigenen vier Wänden. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Nachhilfe, Musikunterricht, Sportkurse oder sonstige Freizeitaktivitäten sowie Verpflegung.
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Die Steuervorteile erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, betont der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Doch es lauern einige Fallstricke, die den Steuerbonus gefährden können. Steuerzahler sollten die rechtlichen Vorgaben genau einhalten. „Das Finanzamt kann als Nachweis eine aussagekräftige Rechnung und einen Überweisungsbeleg verlangen“, betont BVBC-Präsidentin Christel Fries. „Eine Barquittung reicht nicht aus.“ Dies gilt laut aktuellem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Az. 15 K 2882/13) auch, wenn der Dienstleister eine Überweisung ablehnt, weil er über kein Konto verfügt. Wenn die Eltern nicht auf den Steuerbonus verzichten möchten, müssen sie sich einen anderen Dienstleister suchen.
Auch Angehörige kommen als Dienstleister in Frage. In diesen Fällen sollten sich Eltern allerdings auf kritische Nachfragen der Finanzbehörden einstellen. „Familienangehörige sollten untereinander schriftliche Vereinbarungen wie unter Dritten treffen und sie konsequent umsetzen“, rät BVBC-Expertin Fries. Wird der Angehörige als Arbeitnehmer beschäftigt, sollte er unverzüglich angemeldet und die entsprechenden Abgaben abgeführt werden.
Schon bei Abschluss des Betreuungsvertrages ist Weitblick gefragt. Wer den Vertrag unterschreibt, muss auch die Kosten überweisen. Nur diese Person hat Anspruch auf die Sonderausgaben und kann die Betreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Alternativ können berufstätige Eltern für die laufenden Betreuungskosten auch einen Freibetrag beim Finanzamt beantragen (so genanntes Lohnsteuerabzugsverfahren). Dadurch werden Ausgaben sofort berücksichtigt und nicht erst nach Abgabe der Steuererklärung. Somit steigt das monatliche Nettogehalt und die Familienkasse wird direkt aufgestockt.
Auch Unternehmen können ihre Arbeitnehmer mit steuerfreien Gehaltsextras unterstützen. Denn: Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht-schulpflichtigen Kindern sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen Beiträge für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen. Hiervon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Extra kommt „brutto für netto“ bei den Mitarbeitern an und Chefs können engagierte Kräfte stärker an das Unternehmen binden. Firmen können die Kosten teilweise oder komplett übernehmen. Es muss sich aber prinzipiell um eine Sonderleistung handeln, die zusätzlich zum bisherigen Gehalt gezahlt wird. „Gehaltsumwandlungen sind nicht erlaubt“, betont BVBC-Expertin Fries. „Andernfalls fallen nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an.“ Die Finanzbehörden können die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses überprüfen. Am besten nehmen Unternehmen Originalbelege wie Verträge oder Rechnungen zu den Personalakten, um sie bei einer Lohnsteuerprüfung vorlegen zu können.
Familienfreundliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer werden in der Berufswelt immer wichtiger. Arbeitgeber tun gut daran, ihr Personal über die steuerlichen Optionen für die Kinderbetreuung zu informieren. Eine bedarfsgerechte Kombination der Steuervorteile schafft eine Win-win-Situation für das Unternehmen und ihre Mitarbeiter.
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