20.05.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Noch wenige Tage, dann muss die Steuererklärung abgegeben werden. Ein guter Anlass, um auf die teuersten Fehler hinzuweisen, die man beim Ausfüllen der Steuererklärung machen kann.
Beiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht bewusst. Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung.
Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile.
Dieses Jahr erwarten Steuerexperten ein wichtiges Urteil des obersten Finanzgerichts, dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH wird in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entscheiden, ob die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung fällt. Bislang gilt: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele Bürger sammeln deshalb gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.
Der Clou: Weil das Verfahren beim BFH läuft, können Sie schon jetzt jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung angeben. Werden die BFH-Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, haben Sie sich damit größere Steuervorteile gesichert. Denn dann können Sie die vollen Kosten für das Zahnimplantat oder die Brille absetzen. Das gilt auch, wenn bis zu Ihrem Steuerbescheid kein Urteil gesprochen wird. Sie erhalten den vollen Steuervorteil bezüglich Ihrer außergewöhnlichen Belastungen dann nachträglich.
Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens hält die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr.
Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.
Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.
Eine Steuererklärung lohnt sich und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Das Statistische Bundesamt hat die Verluste ausgerechnet. Demnach bekommen Menschen durchschnittlich mehr als 400 Euro zurück, die ihre Steuererklärung selbst machen. Wer zum Steuerberater geht, erhält durchschnittlich ca. 800 Euro zurück. Und Mitglieder der VLH konnten sich im letzten Jahr durchschnittlich über 1.117 Euro Rückerstattung freuen. Arbeitnehmer und Rentner müssen ihre Steuererklärung bis 31. Mai abgeben. Wer einen Steuerprofi – Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – beauftragt, hat mehr Zeit. Dann kann die Steuererklärung bis zum Jahresende abgegeben werden.
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