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Selbstanzeige wird deutlich verschärft

20.05.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Die Finanzminister der Länder haben sich auf ihrer Jahrestagung am 09. Mai 2014 auf Eckpunkte zur Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige verständigt. Demnach sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen.

Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von zehn Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro sind 20 Prozent Zuschlag zu entrichten, bislang galt ein Zuschlag von fünf Prozent ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 Euro. Außerdem soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss also künftig die hinterzogenen Steuern für die vergangenen zehn Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können. Zudem muss er neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr sofort entrichten, damit Straffreiheit eintritt. Das Bundesfinanzministerium wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll am 01. Januar 2015 in Kraft treten.

Überblick über geplante Maßnahmen

Konkret haben sich die Finanzminister der Länder auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:

  1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
  2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
  3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne von Paragraf 370 Absatz 3 Abgabenordnung nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht.
  4. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.
  5. Der Zuschlag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:
    • Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro: 10 Prozent,
    • über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro: 15 Prozent,
    • über 1.000.000 Euro: 20 Prozent.
  6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.
  7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.
  8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
  9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.
  10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.
  11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen.
Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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