22.11.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Die Weigerung des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Arbeitnehmer im Rahmen einer Wiedereingliederung zu beschäftigen stellt eine unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen in einem Urteil entschieden.
Die schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit Oktober 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Seit Januar 2009 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2012 legte sie der Beklagten einen von einem Arzt ausgestellten Wiedereingliederungsplan vor. Dieser sah Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsumfanges und der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung vor. Die Beklagte lehnte die Wiedereingliederung wegen der im Plan enthaltenen Einschränkungen ab. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rahmen der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Klägerin zu beschäftigen sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Gericht gab der Klage insoweit statt, betont Franzen.
Nach Ansicht der Bremer Richter war die Durchführung der Wiedereingliederung für die Beklagte zumutbar. Es sei gerade der Wiedereingliederung immanent, dass Schwerbehinderte ihre Tätigkeit nur unter Einschränkungen wieder aufnehmen könnten. Es sei dann zunächst Sache des Arbeitgebers, diese Beschränkungen aufzugreifen und dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner Einschränkungen wiedereingegliedert werden könne. Erst wenn konkret dargelegt werde, dass dies für einen Arbeitgeber nicht leistbar ist, werde dieser aus der Wiedereingliederungspflicht entlassen. Diese Anforderungen erfüllte die Beklagte nicht.
Ferner sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern, insgesamt 6.000,00 €, zu. Die Nichtdurchführung der Wiedereingliederung reichte nach Ansicht der erkennenden Kammer als Indiz für eine Benachteiligung der Klägerin aus. Das Gericht hielt den Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Wiedereingliederung für schwerwiegend, da die Verzögerung der Wiedereingliederung gleichzeitig eine Verzögerung des Wiedereinstiegs in das Erwerbsleben bedeute.
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