09.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..
Das Schreiben, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, macht bei vielen Empfängern einen amtlichen bzw. offiziellen Eindruck. Es scheint so, als sollen lediglich Unternehmensdaten für einen „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erfasst werden.
Die Empfänger werden dazu angehalten, Daten zum Datenschutz (Rechtsform, Betriebsname, Betriebsstätte, Telefon und Telefax, Branche, Mailadresse, Internetadresse) „zu prüfen und diese bei Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung“ zurückzusenden. Für die Rücksendung wird eine enge Frist gesetzt (knapp eine Woche).
Tatsächlich ist aber etwas anderes gewollt. Versteckt im Kleingedruckten findet sich nämlich ein „Angebot“ auf Abschluss eines Vertrages:
„Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. (…) Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. Ust.: Eur 498. (…) Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt.“
Ferner werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ einbezogen, die unter Angabe einer Internetadresse aufzufinden sein sollen. Die angegebene Internetpräsenz ist aber nicht erreicht, es erscheint die Meldung: „Diese Seite kann nicht angezeigt werden.“
Manchen kommt diese Vorgehensweise bekannt vor. Immer wieder kursieren Schreiben von ominösen internetbasierten Branchenbüchern oder Gewerberegistern. Auch dabei scheint es zunächst lediglich um Einträge oder Datenerfassungen zu gehen, und nicht, wie auch hier, um den Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen. Auf die Unterzeichnung folgt schnell die Rechnung und die Anforderung des „Beitrages“. Selten werden ausstehende „Beiträge“ eingeklagt. Meist haben diese Anbieter auch keinen Sitz in Deutschland, sondern weit weg im Pazifik oder in anderen Teilen der Welt. So wohl auch die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“. Im Internet finden sich erste Hinweise, diese ihren Sitz auf Malta haben soll.
Es wird empfohlen, das Schreiben der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ auf keinen Fall zu unterzeichnen und zurückzusenden. Sollte dies bereits geschehen sein, sollte die Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise fristlos gekündigt werden.
Wahrscheinlich ist der Spuk damit erledigt. Denn nach der ganzen Aufmachung dürfte das Interesse der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale“ darin liegen, schnelles Geld zu machen und nicht langwierige Prozesse zu führen. Wem der Kamm ob des dreisten Vorgehens ordentlich geschwollen ist, kann schließlich auch noch Strafanzeige und Strafantrag wegen des Verdachts des versuchten oder ggf. vollendeten Betruges erstatten.
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