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Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers bei nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch – Teil 1

03.07.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat sich im vergangenen Jahr mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung ein Fahrtenbuch nicht anerkennt und der Arbeitnehmer daher Steuern nachentrichten muss.

Wie wäre diese Schadensersatzzahlung steuerlich zu behandeln? In der Sache konnte jedoch letztendlich nicht entschieden werden, weil unklar war, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinen Arbeitgeber hat. Daher wurde der streitige Sachverhalt wieder an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

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Schadensersatzanspruches eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 25.04.18, VI R 34/16 grundsätzlich klarklar, dass die Erfüllung eines Schadensersatzanspruches eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nicht zu einem Lohnzufluss beim Arbeitnehmer führt, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist und die Steuer ohne eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Der Arbeitnehmer hat jedoch die objektive Feststellungslast zu tragen, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht. Es ist also zu differenzieren, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht.

Im Umkehrschluss ist eine Schadensersatzleistung des Arbeitgebers stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keine juristische Anspruchsgrundlage gegenüber seinem Arbeitgeber hat.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 17.10.18, 5 AZR 538/17

Mit Urteil vom 17.10.18, 5 AZR 538/17, hat das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlich gelagerten Streitfall klargestellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, wenn er einen Dienstwagen nutzt und kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann. Die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen sind in diesem Fall stets vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.

Der streitige Sachverhalt

Im hier streitigen Sachverhalt überließ ein Arbeitgeber seinem als Betriebsleiter und Prokurist tätigen Arbeitnehmer einen Dienstwagen. Während zunächst keine steuerlichen Konsequenzen gezogen wurden, führte der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt eine Lohnversteuerung durch, weil der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen konnte.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitnehmer als Steuerschuldner anzusehen. Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung der Lohnsteuerabzugsbeträge und die Abführung an das Betriebsstättenfinanzamt. Hinsichtlich der Abführung der auf die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen entfallenden Steuern hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die auf die Privatnutzung eines Dienstwagens entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge zu übernehmen. Etwas anderes gilt nur im Falle einer Nettolohnvereinbarung. Der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen unentgeltlich zur privaten Nutzung überlässt, führt nach geltender Rechtslage dazu, dass ein als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil entsteht.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer anfänglich der Auffassung gewesen sein sollten, dass die im Streitfall gegebenen Begleitumstände nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen, resultiert daraus bei abweichender Beurteilung der Rechtslage nicht, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Steuerlast zu übernehmen.

Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Ein dem Erstattungsanspruch entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer nicht zu. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen. Wählt der Arbeitnehmer diese Besteuerungsmethode, hat dieser selbst für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs zu sorgen. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, hat er selbst dafür zu sorgen, dass dieses den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Sache des Arbeitnehmers, sich in Zweifelsfällen selbst entsprechend kundig zu machen.

Lesen Sie in der Ausgabe 28/2019 das Fazit!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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