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Schadensersatz für schwerbehinderten Bewerber erstritten

04.03.2019  — Jasmin Dahler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein schwerbehinderter Bewerber forderte von der Agentur für Arbeit eine Entschädigung, weil er sich im Bewerbungsverfahren benachteiligt sah. Diese lehnte die Forderung ab. Das Landesarbeitsgericht entschied …

Der seit dem 21. Juni 2013 als schwerbehindert anerkannte Bewerber verklagte die Bundesagentur für Arbeit, da er sich im Bewerbungsprozess benachteiligt sah. Am 14. bzw. 28. März 2016 schrieb die Beklagte in ihrem internen Stellenanzeiger zwei Stellen als Personalberater*in im „Internen Service“ zum einen in der Agentur für Arbeit Cottbus und zum anderen in der Agentur für Arbeit Berlin Mitte aus.

Der Kläger bewarb sich auf beide ausgeschriebene Stellen. Am 13. Mai 2016 fand ein Auswahlgespräch in Form eines strukturierten Interviews, indem die Motivation, Fachkenntnisse, sozial-kommunikative Kompetenzen und personale Kompetenzen geprüft wurden, statt. Aufgrund der Antworten wurde sich für einen anderen Bewerber entschieden.

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Zu den Auswahlgesprächen für die Stelle in Cottbus wurde der Kläger nach Rücksprache mit der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht eingeladen, sondern das Ergebnis des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin hinzugezogen. Dem Bewerber wurden am 20. Juni 2016 und am 15. Juli 2016 Absagen für die Stellen schriftlich zugesandt. Am 16. September 2016 machte der Bewerber gegenüber der Beklagten wegen der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für die Stelle in Cottbus einen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Die Beklagte lehnte diese Forderung ab.

Grundsätzlich muss für jede Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch stattfinden

Der Bewerber klagte beim Arbeitsgericht Berlin gegen seine fehlende bzw. fehlerhafte Einbeziehung als schwerbehinderter Mensch und als Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Bewerbungsverfahren um die Stelle in Cottbus.

Am 3. November 2017 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Der Kläger legte beim Landesarbeitsgericht Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Beklagte eine Entschädigung zahlen müsse. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.

Das Gericht urteilte: Wenn sich der öffentliche Arbeitsgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen entschließt, ist dieser nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Gespräch einzuladen, selbst wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischen Anforderungsprofil muss für jede Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden, außer wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen.

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