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Sachbezugsfreigrenze und Mitarbeiterkonten: Teil 2/2

23.02.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Zweiter Teil des Fachartikels von Volker Hartmann zur Rechtslage der Sachbezüge an Mitarbeiter/innen.

Teil 1 des Fachartikels finden Sie hier.

Urteil Finanzgericht Baden-Württemberg vom 08.04.16, 10 K 2128/14

Im Gegensatz zu dieser momentan arbeitnehmerfreundlichen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 08.04.16, 10 K 2128/14 klargestellt, dass bei der Bewertung von Sachbezügen Versand- und Handlingskosten in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen sind.

Im hier streitigen Sachverhalt hatten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich monatlich Prämien im Werte von 44 Euro auf Kosten des Arbeitgebers bei einem externen Dienstleister zu bestellen. Die Sachprämien wurden dem Arbeitnehmer vom Lieferanten nach Hause geschickt. Die Versand- und Handlingskosten wurden hier vom Arbeitgeber getragen und zunächst den Arbeitnehmern lohnsteuerlich nicht zugerechnet. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass der Versand der Ware direkt vom Lieferanten an die Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt.

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Nach Ansicht des Autors ist diese Auffassung bei analoger Rechtsanwendung auch auf die Kontoführungsgebühren bei Mitarbeiterkonten anzuwenden ist. Daher sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Guthaben und die zusätzlichen Kontoführungsgebühren zusammenzurechnen. Wenn in der Summe die Sachbezugsfreigrenze (44 Euro) bzw. die Freigrenze für Aufmerksamkeiten (60 Euro) überschritten sind, handelt es sich in Höhe des Gesamtbetrages, also nicht nur in Höhe des übersteigenden Betrages, um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Unsichere Rechtslage

Bislang sind derartige Fallgestaltungen weder gesetzlich noch in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt. Darüber hinaus gibt es noch keine verlässliche Rechtsprechung. Daher besteht ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für den Arbeitgeber, soweit es im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Falls die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei derartigen Fallgestaltungen um Barlohn und nicht um Sachzuwendungen handelt, kommen weder die Sachbezugsfreigrenze noch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten zur Anwendung. Als Arbeitgeber sollten Sie dieses mögliche Haftungsrisiko nicht unterschätzen.

Im Falle einer Lohnsteuerpflicht der zunächst steuerfrei belassenen Zuwendungen kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Soweit der Arbeitgeber darüber hinaus die aus der Steuerpflicht resultierenden Lohnsteuerabzugsbeträge übernimmt und diese nicht an seine Arbeitnehmer weiterbelastet, handelt es sich um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil. Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Zuwendungen um Geldzuwendungen und nicht um Sachzuwendungen handelt.

Darüber hinaus entstehen Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind ohnehin vom Arbeitgeber zu tragen. Hinzu kommen aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbotes auch die Arbeitnehmeranteile für die Beitragsanteile, die über die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume hinausgehen.

Möglicher Vorstoß des Gesetzgebers

Ebenso unklar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die künftige Rechtsentwicklung. Bereits in 2015 gab es auf Initiative einiger Bundesländer den Vorstoß, die Sachbezugsfreigrenze zu halbieren bzw. komplett abzuschaffen. Offiziell begründet wurde diese Initiative mit dem Wunsch, das Steuerrecht zu vereinfachen.

Wie durch Abschaffung der Sachbezugsfreigrenze das Steuerrecht vereinfacht werden soll, ist für den erfahrenen Praktiker nicht nachvollziehbar. Es ist durchaus denkbar, dass diese Pläne nach der Bundestagswahl von den Steuererhöhungsparteien wieder aus der Schublade gezaubert werden. Soweit der Gesetzgeber die Sachbezugsfreigrenze künftig modifiziert, machen die separaten Mitarbeiterkonten dann keinen Sinn mehr.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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