11.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Der Hintergrund: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Versicherten einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge, so wirkt sich das steuerlich negativ aus. Diese Rückerstattung mindert nämlich die abziehbaren Sonderausgaben in der Steuererklärung desselbigen Jahres. Dies kann in Folge zu einer niedrigeren Einkommensteuerrückzahlung führen.
Wie bereits im Oktober 2016 berichtet, gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2016, das die Erstattung von Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen gesetzlicher Krankenversicherungen betrifft. Erst jetzt hat das Bundesministerium für Finanzen dazu Stellung bezogen und eine konkrete Vorgehensweise für die Krankenkassen und Finanzämter festgelegt.
Hat der Krankenversicherte bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst vorfinanziert, weil diese im regulären Leistungskatalog der Krankenversicherung nicht enthalten sind, und bekommt er sie im Rahmen eines Bonusprogramms von der Krankenkasse erstattet, so wirkt sich diese Rückzahlung der Kosten nicht mehr nachteilig für ihn aus. Die Rückerstattung konkreter Gebühren wird nicht mehr als Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge gewertet.
In der Praxis werden oftmals Gebühren für Sport-, Entspannungs- oder Präventionskurse rückerstattet. Auch spezielle Behandlungen wie Homöopathie, Osteopathie oder Akupunktur sind beispielsweise von dieser Neuregelung betroffen.
Die Krankenkassen können im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung für 2016 leider noch keine Differenzierung der Auszahlungen vornehmen. Das heißt, dass alle Leistungen aus Bonusprogrammen an das Finanzamt als Beitragsrückerstattung gemeldet werden. Das Finanzamt mindert in Folge die Sonderausgaben.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind daher gefordert, bei den von ihnen durchgeführten Rückerstattungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung erfüllt sind. Die betroffenen Versicherten werden also im Laufe des Jahres 2017 von ihrer Krankenkasse eine Papierbescheinigung über die Rückerstattungen mit der Post erhalten. Diese kann vom Steuerzahler dazu genutzt werden, die persönliche Steuerlast aufgrund der unzutreffenden Datenübermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 wieder zu korrigieren.
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