17.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Bisher ging die Finanzverwaltung bei wechselnden Einsatzorten auch von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Infolgedessen konnten Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Privat-Pkw nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Bei Nutzung eines Dienstwagens fiel für alle Fahrten zwischen Wohnung und den regelmäßigen Arbeitsstätten zusätzlich Lohnsteuer an. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH, Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Diese bestimmt sich danach, wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten als Dienstreisen. Vorteile für Arbeitnehmer: Sie können für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer - also für die Hin- und Rückfahrt - steuerlich geltend machen. Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus. Zudem lassen sich Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen. Vorteile für Arbeitgeber: Die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten ist passé, die Lohnbuchhaltung wird erheblich vereinfacht.
Die Änderungen im Reisekostenrecht gelten für alle steuerlich nicht veranlagten Zeiträume. "Vielfahrer sollten gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen", empfiehlt Bilanzbuchhalterin und BVBC-Präsidiumsmitglied Angelika Hilgers. In jedem Fall sollten die Neuerungen in der Steuererklärung 2011 berücksichtigt werden. "Besonders hoch sind die Steuervorteile, wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben", sagt BVBC-Spezialistin Hilgers. "Kurzbesuche in der Firmenzentrale für Absprachen oder Meetings gelten nicht als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte." Sobald der Arbeitnehmer 20 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit oder einen ganzen Tag pro Woche in einer betrieblichen Einrichtung verbringt, unterstellt der Fiskus allerdings eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Entscheidend ist ein plausibler Nachweis gegenüber dem Finanzamt. "Wichtig ist vor allem eine systematische Zeiterfassung", betont BVBC-Expertin Hilgers. "Der Tätigkeitsumfang an allen Einsatzorten sollte exakt dokumentiert werden." Von Vorteil ist eine enge Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Klare arbeitsvertragliche Regelungen oder Zusatzvereinbarungen überzeugen auch kritische Finanzbeamte.
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