26.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Köln.
Der Betriebsrat macht die Zurverfügungstellung eines abschließbaren Raums zur alleinigen Nutzung nebst Mobiliar und technischer Ausstattung geltend.
Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Hausmeisterbreich. Sie beschäftigt 155 Arbeitnehmer, davon 42 in Vollzeit und den Rest in Teilzeit. Hiervon sind 111 Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sechs der Mitglieder arbeiten als Hausmeister. In den Objekten ist jeweils ein Hausmeisterbüro eingerichtet.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm ein geeignetes Büro zur Verfügung zu stellen, um regelmäßig Sitzungen und Sprechstunden abhalten zu können. Das Büro sollte mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen ausgestattet sein.
Die Arbeitgeberin lehnte dies am 31. März 2010 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einrichtung eines separaten Büros nicht erforderlich sei. Die Betriebsratsmitglieder könnten Computer und Telefon am Arbeitsplatz nutzen. Sprechstunden könnten in den Büros der Betriebsratsmitglieder abgehalten werden.
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Die Anträge sind entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin insgesamt zulässig.
Dies gilt auch für den Antrag, mit dem der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines Büros zur alleinigen Nutzung begehrt. Der Hinweis der Arbeitgeberin, es liege ein unzulässiger Globalantrag vor, führt zu keiner anderen Betrachtung.
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Der Antrag des Betriebsrats erfasst keine Fallgestaltungen, in denen er sich als unbegründet erweist. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin schränkt er ihre Möglichkeit, dem Betriebsrat bei bestehendem Anlass einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, nicht ein. Diese Möglichkeit darf dem Arbeitgeber nicht genommen werden, weil der Betriebsrat keinen Anspruch hat, einmal zugewiesene Räume dauerhaft zu behalten. Dies ist mit der Zusprechung des Antrags indes nicht verbunden. Denn der Betriebsrat verlangt nicht die Zuweisung eines bestimmten Raumes, sondern eines Raumes zur alleinigen Nutzung. Damit ist die Auswahl der Arbeitgeberin überlassen.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die betrieblichen Besonderheiten verwiesen. Die dezentrale Organisation der Arbeitgeberin erschwert die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit, wenn der Betriebsrat nicht die Möglichkeit hat, einen Raum an zentraler Stelle für sich allein zu verwenden.
Dabei muss sich der Betriebsrat nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Konferenzräume der Arbeitgeberin zu nutzen. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass der Betriebsrat die Nutzung eines derartigen Raums im Jahre 2012 nur wenige Male verlangt hat. Entscheidend ist, dass nur durch die Zuweisung eines Raums zur alleinigen Nutzung sichergestellt ist, dass der Betriebsrat jeder Zeit zusammenkommen und bei seiner Zusammenkunft auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendigen Unterlagen zugreifen kann.
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Es kann dem Betriebsrat nicht zugemutet werden, Teile der Betriebsratstätigkeit wie etwa Sprechstunden in den Hausmeisterbüros abzuhalten. Auch insoweit überschreitet er seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er einen zentralen Anlaufpunkt für die Mitarbeiter begehrt. Hinzu kommt, dass in den Hausmeisterbüros eine ungestörte Betriebsratstätigkeit nicht möglich ist. Es ist für die Kammer plausibel, dass sich Mieter mit einem dringenden Anliegen nicht von einem Hinweisschild abbringen lassen, dieses dem Hausmeister vorzutragen.
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LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, AZ 5 TaBV 7/12 (in Auszügen).
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