09.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Die Betriebsparteien konnten sich nicht über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot einigen. In dem daraufhin durchgeführten Einigungsstellenverfahren wurde eine neue Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ geschlossen. Darin heißt es in § 3: „Alle Mitarbeiterinnen, die während der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz verlassen, um die Raucherzonen aufzusuchen, haben das durch Bedienen des für sie zuständigen Zeiterfassungsterminals anzuzeigen. … Das Rauchen ist nur in den Pausen an den dafür vorgesehenen Raucherplätzen gestattet.“
Mit Mail vom 15. Januar 2015 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wies der Arbeitgeber darauf hin, dass nach der geltenden Betriebsvereinbarung nur noch in den Pausen geraucht werden darf. Gegen diese Anweisung wendete sich der Betriebsrat mit seiner Klage. Nach dessen Auffassung beschränke die Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ die Möglichkeit zu rauchen nicht allein auf die Pausen. Vielmehr werde den Arbeitnehmern darin gestattet, während der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Raucherzone auszustempeln und danach wieder einzustempeln. Die Regelung zum Aus- und Einstempeln mache nur Sinn, wenn das Rauchen außerhalb der Pausen gestattet sei. Der letzte Absatz des § 3 der Betriebsvereinbarung stelle ein Redaktionsversehen dar.
Das LAG Düsseldorf wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Die Betriebsvereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen das Gebot der Normenklarheit noch greift sie ungerechtfertigt in die Rechte der Arbeitnehmer ein.
Das Gericht stellte fest, dass die Anweisung des Arbeitgebers nicht gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“ verstößt. Zwar sei die Verwendung des Begriffs „Arbeitszeit“ in der Betriebsvereinbarung missverständlich, da nicht eindeutig klar werde, ob die Anwesenheit im Betrieb oder die tatsächlich außerhalb der Pausen zu leistende Arbeitszeit gemeint sei. Die Auslegung ergebe aber, dass es den Mitarbeitern nicht gestattet sein solle, ihre Arbeitszeit über die festgelegten Pausen hinaus zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen. Dafür spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung.
Ferner sei in einem generellen Rauchverbot auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer zu sehen. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter lässt sich ein Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit auch nicht aus dem an sich höherrangigem Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit der rauchenden Arbeitnehmer entnehmen. Das gelte für das Rauchen ebenso wie für andere privaten Verhaltensweisen. Der bloße Wunsch, bestimmten Tätigkeiten nachzugehen, deren Ausübung in der Freizeit von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sei, begründe keinen Anspruch auf Unterbrechung der vertraglich begründeten und gesetzlich bzw. tariflich geregelten Arbeitszeit über die dort festgeschriebenen Unterbrechungen hinaus.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG), Entscheidung vom 19. April 2016, Az.: 14 TaBV 6/16
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