14.02.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die im Rahmen des ELStAM-Verfahrens abgerufenen persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebunden. Er darf entsprechend nicht von den abgerufenen Werten abweichen geschweige denn eigenständige Korrekturen vornehmen.
Wenn der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund einer technischen Störung, insbesondere bei Schwierigkeiten bei der Anforderung, dem Abruf, der Bereitstellung und der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder bei einer verzögerten Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug), nicht abrufen kann, darf er nach Maßgabe von § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde legen.
Diese Maßnahme ist jedoch längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zulässig.
Aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzminister der Länder wird es darüber hinaus nicht beanstandet, wenn auch bei Vorliegen anderer Probleme für einen Übergangszeitraum von maximal drei Kalendermonaten vom Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe von § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde gelegt werden.
Als solche anderen Probleme kommen insbesondere von der Finanzverwaltung oder von den Meldebehörden automatisch fehlerhaft bereitgestellte Steuerklassen in Betracht, z.B. bei fehlerhafter Umstellung des Familienstandes in der ELStAM-Datenbank von „verheiratet“ auf „ledig“ sowie die automatisch erfolgte unzutreffende Änderung der Steuerklasse bei Alleinerziehenden von Steuerklasse II in die Steuerklasse I.
Häufig werden vom Arbeitgeber unzutreffende Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen, wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitsverhältnissen nicht als Nebenarbeitgeber, sondern als Hauptarbeitgeber anmeldet. In diesem Fall wird der eigentliche Hauptarbeitgeber zum Nebenarbeitgeber. Infolgedessen kann der eigentliche Hauptarbeitgeber den Arbeitslohn nicht mehr mit der familiengerechten Steuerklasse versteuern. Der Lohnsteuerabzug hat in diesen Fällen daher nach der Steuerklasse VI zu erfolgen.
Auch in derartigen Fällen kann der Arbeitgeber von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen und die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale ansetzen.
Die Nichtbeanstandungsregelung darf jedoch nur dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich versichert, dass sich seine persönlichen Lebensumstände nicht geändert haben und er keine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragt hat.
Hinsichtlich der Anwendung der Steuerklasse VI bei mehreren Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitnehmer schriftlich zu bestätigen, dass er kein anderes Hauptarbeitsverhältnis bei einem weiteren Arbeitgeber aufgenommen hat.
Der Arbeitgeber muss die schriftlichen Erklärungen des Arbeitnehmers aufbewahren und als Anlage zum Lohnkonto nehmen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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