24.02.2022 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
§§ 4 und 5 regeln die Angabe von Grundpreisen mit Änderungen zum bisherigen Stand.
Dabei fällt auf, dass die Angabepflicht zum Grundpreis nicht mehr „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ zu erfolgen hat. Allerdings soll der Grundpreis immer noch „auf einen Blick“ zusammen mit dem Gesamtpreis wahrnehmbar sein. Damit sind z.B. bloße Verlinkungen auf eine Grundpreisangabe oder via Mouse-Over nicht möglich.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist nur noch jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.
Damit ändert sich die Bezugsgröße für den Grundpreis. Bislang war es alternativ erlaubt, den Grundpreis mit der Bezugsgröße 100 Gramm, 100 Milliliter, 100 cm, 100 Quadratzentimeter anzugeben, wenn die angebotene Ware unter 250 gr/ml/cm/qcm lag. Diese Möglichkeit entfällt ab 28. Mai! Damit werden viele Grundpreisangaben falsch und ein gefundenes Fressen für Abmahner.
Es gibt neue Regeln zu den Angaben bei der Werbung mit Preisermäßigungen. Wenn mit einem reduzierten Preis geworben wird, ist diesem reduzierten Preis der zuvor verlangte Preis gegenüberzustellen. Dabei darf nur der niedrigste Preis als vorheriger Preis gegenübergestellt werden, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie wie folgt umgesetzt:
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
Grundsätzlich sollen Mondpreisangaben verhindert werden, die angebliche Referenzpreise vorsehen, die aber nie tatsächlich verlangt wurden. Zudem soll eine Preisschaukelei verhindert werden, die kurzfristige Preiserhöhungen vorsieht, nur um dann eine große Ersparnis durch die Preisreduzierung vorzugaukeln. In der Praxis bringt das viele Probleme mit sich.
Immer dann, wenn mit gegenübergestellten Preisen für Waren geworben wird, gilt die neue Regelung. Es geht um Waren und nicht um digitale Angebote oder Dienstleistungen. Allerdings sind auch Waren gemeint, die digitale Inhalte bzw. Dienstleistungen enthalten oder speichern. Es ist egal, wie der Referenzpreis dargestellt wird, ob also als durchgestrichener Streichpreis oder einfach nur als „zuvor verlangt“. Auch die Ausnahmen, etwa bei Angeboten zu verderblichen Lebensmitteln (z.B. Preis reduziert, weil Haltbarkeitsdatum abläuft) sind zu beachten.
Betroffen sind auch Angaben, die etwa prozentuale Preisermäßigungen darstellen, wie „jetzt 15% billiger“. Auch hier ist ab dem 28.05.2022 der „vorherige Preis“ zusätzlich anzugeben.
Allgemeine Angaben zum Preis, die keine Reduzierung signalisieren, lösen keine Zusatzangaben aus. „Super Preis“, „Knallerpreis“, „Sale“ sind Werbeangaben, die zwar einen günstigen Preis signalisieren, aber eben keinen reduzierten Preis. Auch andere Formen vergünstigter Preise bleiben von Referenzpflichtangaben verschont. So können Sie Zugabeangebote machen („Bei Kauf von 1 Kiste Wein 1 Flasche Champagner extra“) oder Naturalrabatte („Bei Kauf von 6 Flaschen, eine zusätzliche Flasche gratis“).
Auch dort, wo Sie z.B. besonderen Kundengruppen, etwa von Ihrem Kundenclub oder für Schüler und Rentner Sonderpreise einräumen, verlangen Sie ja keinen reduzierten Preis, sondern einen dauerhaft vergünstigten Normalpreis. Hier ist also kein zuvor verlangter Preis gegenüberzustellen.
Das Gesetz stellt auf den Preis ab, den der Händler „angewendet hat“. Es kommt also nicht etwa auf den Zeitpunkt der Werbung an, sondern auf den Zeitpunkt der Gültigkeit des Angebots. Werben Sie ab 01.7. mit einem reduzierten Preis, dann gilt auch ein Preis als niedrigster anzugebender Referenzpreis, der etwa in einer Werbung vom 15.05. stand und mit „gültig für alle Bestellungen ab 10.06.“ beworben wurde.
Wenn es das Produkt in verschiedenen Ausführungen gibt, etwa in verschiedenen Größen oder Gebindeformen und damit mit unterschiedlichen Preisen, dann ist für den Referenzpreis immer nur die konkrete Ausführung maßgeblich. Sie müssen also für ein Produkt, welches in einem Liter angeboten wird, nicht die Preise der letzten 30 Tage einbeziehen, die für ½ Liter Gebinde verlangt wurden.
Haben Sie ein Produkt kürzer als 30 Tage im Angebot und wollen mit einer Preisreduzierung werben, dann ist der niedrigste zuvor angegebene Preis seit dem erstmaligen Angebot anzugeben.
Bei schrittweiser Preisermäßigung, wie etwa bei einer Lagerräumung mit immer weiter sinkenden Preisen, sieht das Gesetz Erleichterungen vor, um den Aufwand gering zu halten. Man kann auf den Preis abstellen, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert wurde.
Gemäß § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 drohen bei Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro.
Den vollständigen Wortlaut der neuen Preisangabenverordnung kann man im Bundesgesetzblatt vom 23. November 2021, Teil I, Seite 4921 abrufen.
Einige offene Fragen hat der Gesetzgeber versucht, in den Gründen zu entscheiden. Allerdings hat er dafür keine Kompetenzen. In Fragen der Auslegung von EU-Recht, wie hier, hat der Europäische Gerichtshof das letzte Wort.
Bild: Robert-Owen-Wahl (Pixabay, Pixabay License)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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