08.04.2014 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger, Inhaber einer Handelsvertretung, hatte seine Ehefrau (E) von Januar bis April des Streitjahres 2009 als geringfügig Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden angestellt. Die Tätigkeiten von E umfassten u.a. allgemeine Bürotätigkeiten, vorbereitende Buchhaltung, Prüfungen von Provisionsabrechnungen sowie die Reinigung der Büroräume. Als Arbeitsentgelt erhielt E 100 € pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Kfz ohne Einschränkung und Selbstbeteiligung zu nutzen. Ab Mai des Streitjahres vereinbarten der Kläger und E eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden, die nunmehr mit monatlich 150 € und der uneingeschränkten Nutzung eines VW Tiguan vergütet wurde.
Unter Berücksichtigung des nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils für die Nutzung des PKW bezog E für ihre Tätigkeit ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 587 €. Das FA lehnte die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Vorverfahren und Klageverfahren waren erfolglos. Das FG (Niedersächsisches FG Urteil vom 21.08.2013 3 K 475/11) wies die Klage mit der Begründung ab, die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Der Kläger begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde u.a. mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und sieht insbesondere die Rechtsfrage als ungeklärt an, ob Ehegattenarbeitsverhältnisse, bei denen ein Vergütungsbestandteil die Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKW's ist, grundsätzlich steuerlich nicht anzuerkennen seien, jedenfalls dann, wenn keine Nutzungsbeschränkung oder keine Kostenbeteiligung vereinbart worden sei.
Diese Frage kann jedoch nach Ansicht des BFH vom 21.1.2014 – X B 181/13 mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden. Die Rechtsprechung des BFH erkennt, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht z.B. als Unterhaltsleistungen dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Die gebotene Würdigung aller Umstände des Einzelfalls obliegt dabei grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines PKW's im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Im Streitfall hat das zur Würdigung der Gesamtumstände berufene FG die Fremdüblichkeit indes im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und E vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen PKW's verneint.
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