25.04.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Einführung einer Deckungsbeitragsrechnung in KMU mit Excel Anwendung
Mit Best Practices aus dem Mittelstand
Ein Unternehmer betrieb einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb für Kaffeeautomaten und Zubehör. Seinen Gewinn ermittelte er mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er nutzte ein Software-Programm, das für jede Rechnung automatisch eine fortlaufende Nummer vergab. Die Bankverbindung konnte programmtechnisch frei gewählt werden. Der Unternehmer unterhielt neben seinem betrieblichen Konto bei der Sparkasse ein weiteres Konto bei der Sparkasse, in der Buchhaltung als "Nebenkassenkonto" bezeichnet. Betriebliche Eingänge auf dem "Nebenkassenkonto" übertrug er in ein Kassenbuch. Die Rechnungen wurden überwiegend durch Banküberweisung beglichen. Soweit überhaupt Barzahlungen im Betrieb anfielen, führte er diese nicht in einem (anderen) Kassenbuch auf.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass eine Rechnung über 1.508 Euro brutto und zwei Rechnungen über insgesamt 4.608,68 Euro nicht verbucht worden waren. Außerdem lagen für acht Rechnungsnummern im Jahr 2005, für fünf Rechnungsnummern für 2006 und für zehn Rechnungsnummern in 2007 keine Ausgangsrechnungen vor. Der tatsächliche Stand des "Nebenkassenkontos" zum jeweiligen Gewinnermittlungsstichtag sei vom Stand laut Buchführung abgewichen.
Neben den nicht gebuchten Rechnungen erhöhte das Finanzamt die Gewinne um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 % der Nettoerlöse. Es senkte diesen im Einspruchsverfahren auf 2,5 %. Nach Ansicht des Finanzamts waren die Hinzuschätzungen in Höhe von damit insgesamt 21.410 Euro schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Sie entsprächen bei den 23 fehlenden Rechnungen durchschnittlichen Einnahmen von jeweils etwa 1.000 Euro.
Die Hinzuschätzungen von je 2,5 % der Umsätze in den Streitjahren seien nicht zu beanstanden. Aus den festgestellten Mängeln ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die erzielten Betriebseinnahmen in den Gewinnermittlungen nicht vollständig erfasst worden seien.
Hierfür spreche auch die Angabe unterschiedlicher Kontoverbindungen in der Rechnung Nr. 51329 über 1.508 EUR, bei der sich die abgesandte Rechnung von ihrer Abschrift in der Buchführung des Klägers unterscheide.
Die Identität zwischen Urschrift und Kopie und damit die korrekte Erfassung von Rechnungen in der Buchführung sei folglich nicht gesichert gewesen. Auch seien die wenigen Bareinnahmen nicht erfasst worden. Diesen Unsicherheiten in Bezug auf die vollständige Verbuchung der erzielten Einnahmen werde der pauschale Zuschlag gerecht. Er sei maßvoll, wirtschaftlich vernünftig und auch möglich. Zwar liege er, wenn man sich an den fehlenden Rechnungsnummern orientiere, ein wenig über dem durchschnittlichen Rechnungsbetrag der Streitjahre. Doch seien die vorgefundenen nicht gebuchten Beträge zwischen 1.450 Euro und 3.158 Euro erheblich höher gewesen.
Mit diesem BFH-Beschluss wird die Beschwerde des Unternehmers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Mai 2016 (Az. 1 K 1238/12) als unbegründet zurückgewiesen.
Quelle:
BFH-Beschluss vom 7.2.2017, Az. X B 79/16, veröffentlicht am 12.4.2017
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