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Nicht alle Steuerberaterkosten sind absetzbar

26.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

BFH bestätigt Gesetzgebung, wonach Steuerberatungskosten nicht in voller Höhe abzugsfähig sind. Lediglich Beträge bis 100 Euro werden von der Finanzverwaltung undifferenziert anerkannt.

Seit 2006 sind gezahlte Steuerberaterkosten nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig. Zuvor war der Aufwand in unbeschränkter Höhe abziehbar, der private Anteil über Sonderausgaben und der Rest als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Der Sonderausgabenabzug wurde damals komplett gestrichen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) war diese gesetzliche Einschränkung zulässig (Az. X R 10/08). Damit ist es für eine teilweise steuerliche Berücksichtigung unbedingt notwendig, die Gebühren von Beratern oder Lohnsteuerhilfevereinen exakt aufzuteilen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Zwar ist nach Ansicht des BFH unbestritten, dass die Hilfe eines Experten im Hinblick auf das durchaus komplizierte Steuerrecht dem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugute kommt. Daraus folgt aber nicht automatisch die gesetzliche Verpflichtung, den Abzug von sämtlichen Steuerberatungskosten zwingend bei der Einkommensteuer zuzulassen. Daher stellt es keinen Verstoß gegen die Verfassung dar, den Sonderausgabenabzug zu streichen. Da kein Zwang zur Beratung besteht, können die Honorare auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Für die Steuererklärung 2009 lassen sich aber weiterhin zahlreiche Aufwendungen absetzen, wenn Bürger und Unternehmer die in Rechnung gestellten Gebühren sauber trennt und anteilig beim Finanzamt geltend machen. Erstellt der Berater Buchführung, Bilanz, sonstige Gewinnermittlungen oder die Anmeldung vom Umsatz- und Lohnsteuer, handelt es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben.

Arbeitnehmer können den Aufwand für die Zusammenstellung der Reisekosten absetzen, der Vermieter für die Ermittlung seiner Hausüberschüsse. Lediglich bei Kapitalanlegern wirken sich anteilig auf die „Anlage KAP“ und die Auflistung ihrer Kapitalerträge entfallende Steuerberatungskosten nicht mehr aus, da der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 gestrichen wurde, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Als privat veranlasst und daher nicht mehr steuerlich absetzbar definiert der Fiskus Steuerberatergebühren für das Ausfüllen der Einkommen- oder Erbschaftsteuererklärung sowie die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen. "Zwischen privat und steuerrelevant gibt es aber eine große Grauzone", betont der Experte. Zwar können Beratungskosten, die sowohl beruflich als auch privat verursacht sind, anhand ihrer Veranlassung nach der Gebührenrechnung des Steuerberaters zugeordnet werden. Geht es aber um Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Pauschalhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur und Software oder die Beratung für einen umfangreichen Rechtsstreit mit dem Finanzamt, fällt die Trennung schon deutlich schwerer. Hier kann jeder Kostenfaktor mühselig in seine Einzelteile zerlegt werden.

Das muss aber nicht sein, denn die Finanzverwaltung erlaubt eine sachgerechte Schätzung in Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Lebenshaltungsaufwand. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen zur Hälfte den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung von Steuerzahlern bei Jahresbeträgen bis 100 Euro. "Wer beispielsweise 120 Euro für Fachliteratur bezahlt, darf hiervon 100 Euro den Werbungskosten zuordnen", weiß Wänger.

Der Nachweis von Aufwendungen in Bezug auf eine Einkunftsart lohnt sich, denn unter "Steuerberaterkosten" fallen auch Kosten für Steuer- und Wirtschaftszeitschriften sowie Fachbücher. Die müssen nicht konkret auf die persönlichen Steuerfragen zugeschnitten sein. Somit ist beispielsweise ein Buch über sämtliche Aspekte der Einkommensteuer beim Arbeitnehmer absetzbar, auch wenn Kapitel über Mieteinkünfte enthalten sind. Nicht vergessen werden sollten Abo-Gebühren für Loseblattwerke, Fahrten zum Steuerberater oder (anteilige) Telefonkosten. Läuft die Steuer-Software auf dem eigenen PC, können sogar Kaufpreis und laufende Hardwarekosten (letztere insoweit anteilig) geltend gemacht werden.


Quelle: www.ebnerstolz.de
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