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Neuregelungen durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 – Anhebung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten

27.05.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Was sagt der Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 über die steuerliche Freigrenze von Aufmerksamekten aus? Steuerrechtsexperte Volker Hartmann hat für Sie quergelesen.

Das Bundesfinanzministerium hat jüngst den Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 vorgelegt. Dieser Entwurf sieht u. a. die Erhöhung der Freigrenze für Aufmerksamkeiten vor.

Aufmerksamkeiten

Derzeit gehören Aufmerksamkeiten, also Sachzuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit der Wert der Zuwendung 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Diese Freigrenze soll durch die Änderung der R 19.6 LStR zum 01.01.15 auf 60 Euro angehoben werden.

Hierbei handelt es sich zum einen um eine Maßnahme, mit welcher die Finanzverwaltung eine Anpassung an die inflationsbedingte Erosion dieser Freigrenze vornimmt. Diese Freigrenze basiert auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist bislang nicht an die Geldentwertung angepasst worden.

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Darüber hinaus trägt diese Maßnahme zur Steuervereinfachung bei, weil bislang vom Arbeitgeber eine Lohnversteuerung sowie eine Verbeitragung zur Sozialversicherung vorgenommen werden musste, wenn die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten wurde. Mit einer Erhöhung um 20 Euro auf 60 Euro entfällt im Regelfall eine aufwändige Differenzierung zwischen nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten einerseits und steuerpflichtigem Arbeitslohn andererseits.

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Freigrenze für Aufmerksamkeiten auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus persönlichem Anlass Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine zukommen lässt. Dies war früher nicht möglich, weil die Finanzverwaltung die Auffassung vertrat. Waren-, Geschenk- und Tankgutscheine seien keine Sachzuwendungen und die Freigrenze für Aufmerksamkeiten daher nicht anwendbar.

 

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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